Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede – das verheimlichte Vermögen

Mit der Frage der Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen, die bezweckt, Vermögen des Treugebers (hier: ein Sparguthaben) vor dem Sozialleistungsträger zu verheimlichen, wenn das Vermögen auf die Bewilligung oder die laufende Gewährung der in Rede stehenden Sozialleistung ohne Einfluss ist.

Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede – das verheimlichte Vermögen

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte sich der Kläger für die Anlage eines Sparguthabens, das ihm mit dem Tod seiner Großmutter zufiel, des Lebensgefährten seiner Großmutter als Treuhänder bedient. Dieses Sparguthaben von ca. 10.000,- € war für die dem Kläger seinerzeit von der Bundesagentur für Arbeit bereits seit mehr als zwei Jahren gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildungsgeld und Lehrgangskosten) ohne Bedeutung und hätte nicht zu einer Änderung der bewilligten Leistungen geführt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die getroffene Treuhandabrede nicht deshalb sittenwidrig, weil der Kläger im Hinblick auf den seinerzeitigen Bezug von Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit davon ausgegangen ist, der Geldbetrag müsse im Falle seiner Auszahlung an ihn gegenüber dem Sozialleistungsträger angezeigt werden.

Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich entweder unmittelbar aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts oder aus besonderen hinzutretenden Umständen ergeben1. Nur Letzteres kommt hinsichtlich der Treuhandabrede der Parteien in Betracht. Ob eine solche Umstandssittenwidrigkeit gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände zu beurteilen, namentlich der objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des zugrunde liegenden Beweggrunds. Es geht um seinen aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund folgenden (inhaltlichen) Gesamtcharakter2. Es handelt sich insoweit um ein „Zusammenspiel beweglicher Elemente“; ist ein Element besonders ausgeprägt, kann sich bereits allein aus diesem Element die Sittenwidrigkeit ergeben3.

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Bezwecken die Parteien mit ihrer Vereinbarung ausschließlich, einen Dritten zu täuschen und einer Partei ihr nicht zugedachte Vorteile zu verschaffen oder den Dritten an der Wahrnehmung seiner Rechte zu hindern, kann die Vereinbarung allein wegen dieses Zwecks sittenwidrig sein. Gleiches gilt für einen Vertrag, durch den die Vertragsparteien einen Dritten durch bewusstes Zusammenwirken schädigen4. Mit den guten Sitten kann ferner ein Geschäft unvereinbar sein, weil es nur dazu dient, private Lasten auf die Allgemeinheit abzuwälzen, insbesondere die sonst nicht gegebenen Voraussetzungen für die Zuwendung öffentlicher Mittel zu schaffen5. Eine Sittenwidrigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn die beteiligten Vertragsparteien ausschließlich bezwecken, eine Straftat vorzubereiten, zu fördern oder zu begünstigen6.

Gemessen an diesen Maßstäben und den in den angeführten Entscheidungen behandelten Fallgestaltungen verneint der Bundesgerichtshof hier eine Sittenwidrigkeit der Treuhandabrede. Wesentlich für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ist es, dass das Rechtsgeschäft seinem Gesamtcharakter nach sittenwidrig ist; eine sittlich zu beanstandende Gesinnung der einen oder beider Vertragsparteien genügt hierfür in der Regel nicht. Objektive Nachteile haben sich durch die Vereinbarung der Parteien nicht ergeben, weil eine Pflicht des Klägers, nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf den laufenden Leistungsbezug das angefallene Sparguthaben anzuzeigen, nicht bestand. Fehlt es damit an jeder tatsächlichen Verschlechterung der Rechtsstellung eines Dritten, besteht unter den festgestellten Umständen kein hinreichender Anlass, die Treuhandabrede als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen7.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2012 – III ZR 60/11

  1. vgl. Staudinger/Sack/Fischinger, BGB, Bearb.09.2011, § 138 Rn. 5; BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, 12. Aufl., § 138 Rn. 25 ff[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 07.06.1988 – IX ZR 285/86, NJW 1988, 2599, 2602; vom 10.10.1997 – V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591; vom 06.02.2009 – V ZR 130/08, NJW 2009, 1346 Rn. 10; Staudinger/Sack/Fischinger, aaO Rn. 6; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rn.19; BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, aaO Rn. 27[]
  3. vgl. MünchKomm-BGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 138 Rn. 27 ff; Soergel/Hefermehl, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.07.1953 – IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228, 232 f[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1996 – II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 27.03.1969 – VII ZR 2/67, VersR 1969, 733 f; vom 08.12.1982 – IVb ZR 333/81, BGHZ 86, 82, 88; vom 12.07.1985 – V ZR 15/84, NJW 1985, 2953, 2954; Erman/Palm/Arnold, BGB, 13. Aufl., § 138 Rn. 84[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1990 – VI ZR 162/89, NJW-RR 1990, 1521, 1522; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 138 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Armbrüster aaO Rn. 42; Staudinger/Sack/Fischinger, aaO Rn. 668[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2011 – V ZR 212/10, NJW-RR 2012, 18 Rn. 10; Soergel/Hefermehl, aaO Rn. 29; Staudinger/Coing, BGB, 11. Aufl., § 138 Rn. 12a[]
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