Nach § 93 ZPO fallen dem Antragsteller die Verfahrenskosten zur Last, wenn der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten nicht Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hatte. Zwar hat der Antragsgegner hier den Anspruch unmittelbar nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gerichtlich anerkannt1.

Veranlassung zur Klageerhebung (hier: Antragserhebung) hat der Gegner immer nur dann gegeben, wenn sein Verhalten vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Antragsteller sich so darstellte, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage bzw. Antrag nicht zu seinem Recht kommen2. In aller Regel gibt der Gegner eine Veranlassung zur Klage bzw. einem Antrag daher nur, soweit ihn der Antragsteller vor Erhebung der Klage zur Erfüllung des Anspruchs, das in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann, auffordert und wenn der Gegner darauf nicht reagiert3.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 31. August 2011 – 17 UF 194/11
- vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.03.2011 – 6 U 138/10[↩]
- vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rz. 3[↩]
- vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 536; OLG Hamm , a. a.O.[↩]
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