Sorgfaltspflicht beim Überholen eines Pferdes

Fahrradfahrer haben im Straßenverkehr beim Überholen einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Diese Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen gelten für Radfahrer auch dann, wenn sich verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden.

Sorgfaltspflicht beim Überholen eines Pferdes

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankenthal in dem hier vorliegenden Fall einem verunfallten Radfahrer eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen bescheinigt. Zu dem Unfall ist es gekommen, weil der aus Römerberg stammende Fahrer eines Liegefahrrads auf einem Radweg in der Nähe von Haßloch zwei Pferde überholen wollte. Dabei hielt er den erforderlichen Mindestabstand nicht ein, dieser betrug lediglich ca. 40 cm. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Frankenthal zunächst erklärt, dass für die Halterin eines Pferdes eine sogenannte Tierhalterhaftung besteht. Hiernach hat ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen, die das Tier verursacht. Die Tierhalterin konnte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten, da ihr bewusst gewesen sei, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird.

Nach Auffassung des Landgerichts habe sich aber gleichzeitig auch der Radfahrer falsch verhalten: Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, sei ein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis 2 Metern eingehalten werden müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.

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Aus diesen Gründen trifft den Radfahrer nach dem Urteil eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen. Ihm wurde u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € zugesprochen.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 5. Juni 2020 – 4 O 10/19

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