Sperrfrist für die Vermögensauskufnt und die frühere eidesstattlicher Versicherung

Die Sperrfrist des § 802d ZPO gilt -nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg – trotz der Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO – nicht im Hinblick auf nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen.

Sperrfrist für die Vermögensauskufnt und die frühere eidesstattlicher Versicherung

Grundsätzlich galt nach altem Recht die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO (aF). Die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO stellt die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht nicht pauschal und generell einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich, sondern nur in Bezug auf § 802d ZPO, mithin vermeintlich bei der Prüfung der Sperrfristen.

Sowohl in der Begründung der Gesetzesinitiative1 als auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs2 war eine Sperrfrist von drei Jahren vorgesehen. Diese wurde unter Hinweis auf den Vorrang der Informationsgewinnung auf zwei Jahre verkürzt3, ohne dass sodann die entsprechenden Übergangsvorschriften (in der Begründung zunächst § 37, nunmehr § 39 EGZPO) entsprechend angepasst wurde. Mit der Verkürzung der Sperrfrist des § 802d ZPO hat der Gesetzgeber jedoch nicht beabsichtigt, Schuldnern, die nach alter Rechtslage eine eidesstattliche Versicherung geleistet haben, deren Schutzfrist von drei Jahren unter Hinweis auf § 39 Nr. 4 EGZPO zu verkürzen. Hierfür sprechen Rechtssicherheits-, Schuldnerschutz- bzw. Vertrauensgesichtspunkte: Der Schuldner, der die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nach altem Recht abgegeben hat, muss auf die ehedem geltende Sperr-/Schutzfrist des § 903 ZPO (aF) vertrauen können dürfen, wovon im Grundsatz auch die Begründung im Gesetzentwurf ausgegangen ist. Hierfür spricht im Übrigen auch die Fortgeltung der §§ 915, 915a ZPO (aF), wonach eine Löschung der Eintragung im (alten) Schuldnerverzeichnis erst nach drei Jahren erfolgt – die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung nach § 39 Nr. 5 S. 3 EGZPO steht dem Grundsatz der Fortgeltung der dreijährigen Sperrfrist für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherungen nicht entgegen.

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Entgegen der Auffassung verschiedener Amtsgerichte4 schließt sich das Amtsgericht Charlottenburg der Auffassung anderer Gerichte5 an, dass die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO lediglich das Recht des Gläubigers regelt, dass die Abschrift eines alten Vermögensverzeichnisses, welches noch innerhalb der Sperrfrist gültig ist und beim Vollstreckungsgericht hinterlegt bleibt, auch bei einem Antrag ab dem 1. Januar 2013 noch vom Vollstreckungsgericht erteilt wird, da das neue Recht keinen Antrag auf Erteilung einer Abschrift eines Vermögensverzeichnisses vorsieht6.

Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 28. März 2013 – 38 M 8030/13

  1. BR-Drs. 304/08, S. 123 ff.[]
  2. BT-Drs. 16/10069, S. 52 ff.[]
  3. vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 55; BT-Drs. 16/13432, S. 51[]
  4. vgl. nur AG Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013 – 27 M 59/13[]
  5. vgl. etwa AG Wedding, Beschluss vom 01.03.2013 – 33 M 8016/13[]
  6. so Stefan Mroß, DGVZ 2012, 169 ff.[]

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