Sportschiedsgerichtsbarkeit – und der Justizgewährungsanspruch

Das Bundesverfassungsgericht hat einer bereits vor sechs Jahren erhobenen Verfassungsbeschwerde der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein wegen Verletzung des Justizgewährungsanspruchs stattgegeben.

Sportschiedsgerichtsbarkeit – und der Justizgewährungsanspruch

In dem zivilrechtlichen Ausgangsverfahren vor den deutschen Zivilgerichten machte die Berufssportlerin unter anderem Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen zwei Sportverbände geltend, die gegen die Profisportlerin eine Dopingsperre verhängt und umgesetzt hatten. Der Bundesgerichtshof hielt die Klage der Profisportlerin wegen einer zugunsten des Internationalen Sportschiedsgerichtshofs in Lausanne (Court of Arbitration for Sports – CAS) vereinbarten Schiedsklausel für unzulässig1. Hiergegen wendet sich die Profisportlerin mit ihrer erhobenen Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nun zur Entscheidung an und gab ihr statt: Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt die Profisportlerin in ihrem Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt. Die Abwägung des Bundesgerichtshofs zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Vertragsfreiheit und der Verbandsautonomie hält im konkreten Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand.

Die Sportgerichtsbarkeit in Dopingfällen

Die Profisportlerin, eine deutsche Berufssportlerin, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Klage wegen einer zugunsten des Internationalen Sportschiedsgerichtshofs in Lausanne (Court of Arbitration for Sports – CAS) vereinbarten Schiedsklausel durch die deutsche Zivilgerichtsbarkeit. In dem fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vor den deutschen Zivilgerichten machte die Profisportlerin Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen zwei Sportverbände geltend, die eine Dopingsperre verhängt und umgesetzt hatten.

Die internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit wird zentral durch den im Jahr 1984 geschaffenen und in Lausanne ansässigen CAS ausgeübt. Durch eine einheitliche Auslegung und Anwendung des aus Vereins- und Verbandssatzungen bestehenden Sportrechts soll eine weitgehende Chancengleichheit im internationalen Spitzensport gewährleistet werden2. Als Träger des CAS fungiert seit 1994 der International Council of Arbitration for Sport (ICAS), der auch über die Auswahl der Schiedsrichter entscheidet. Beide Gremien wurden laut ihrer gemeinsamen Statuten (Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes, im Folgenden: CAS-Statuten) zur Beilegung sportbezogener Streitigkeiten durch Schiedsverfahren und Mediation geschaffen. Das Verfahren vor dem CAS einschließlich der Bildung der für die Entscheidung über das konkrete Schiedsverfahren im Einzelfall zuständigen Kammer wird durch die Verfahrensordnung des CAS geregelt.

Von den zwanzig Ratsmitgliedern des ICAS wurden zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde zwölf von den internationalen Sportfachverbänden und Olympischen Komitees bestimmt. Diese zwölf Mitglieder wählten vier weitere Mitglieder mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten aus. Die nunmehr sechzehn Mitglieder benannten wiederum vier Mitglieder, die unabhängig von den anderen Organisationen sein sollten. Die Ratsmitglieder des ICAS wurden für jeweils vier Jahre ernannt. Bei ihrer Ernennung unterzeichneten sie eine Erklärung, in der sie sich verpflichteten, ihr Amt persönlich, vollkommen objektiv, unabhängig und gemäß den Statuten auszuüben. Sie dürfen selbst weder das Amt eines Schiedsrichters des CAS übernehmen noch als Rechtsbeistand einer Partei vor dem CAS auftreten. Der ICAS wählt aus seiner Mitte jeweils den Vorsitz des Bundesverfassungsgerichts für ordentliche Schiedsverfahren und den Vorsitz des Bundesverfassungsgerichts für Berufungsverfahren des CAS. Außerdem bestimmt der ICAS eine ? geschlossene ? Liste von mindestens 150 Schiedsrichterinnen und -richtern, aus der die jeweiligen Schiedspersonen gewählt werden können. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Juli 2016 standen über 300 Personen auf der Liste3.

Eine Berufung gegen die Entscheidung eines Sportverbands kann beim CAS eingelegt werden, wenn die Satzung des jeweiligen Gremiums dies vorsieht oder wenn die Parteien eine entsprechende Schiedsvereinbarung geschlossen haben und der Berufungskläger insoweit die ihm vor der Berufung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Die Berufung ist einer Kammer von drei Schiedspersonen vorzulegen, sofern sich die Parteien nicht auf eine aus einem Einzelrichter bestehende Kammer geeinigt haben. Bei Kammern mit drei Personen wählen die Parteien jeweils eine Schiedsrichterin oder Schiedsrichter. Die oder das Bundesverfassungsgerichtsvorsitzende ernennt nach Rücksprache mit den beiden anderen Kammermitgliedern den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Kammer. Der Schiedsspruch wird auf Grundlage einer Mehrheitsentscheidung gefällt. Die auf den Streitfall anwendbare Fassung der Statuten sah einen Anspruch der Parteien auf eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht vor.

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Die Sportverbände sind nach dem so genannten „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert. Damit wird durch die weltweite monopolistische Organisation jeder Sportart und die verbindliche Festlegung der Regeln durch den Weltfachverband sichergestellt, dass für jede Sportart weltweit einheitliche Regeln gelten, nach denen der Sport in Wettkämpfen ausgetragen wird4. Athleten, die ihre Sportart professionell ausüben und hierzu an Wettkämpfen teilnehmen möchten, müssen dem jeweiligen nationalen Verband angehören und dessen Regularien anerkennen. Fester Bestandteil der Anmeldung zu Wettkämpfen des Profisports ist regelmäßig die Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS5. Damit besteht für die Athleten, die ihren Sport berufsmäßig ausüben wollen, ein faktischer Schiedszwang6.

Der Ausgangssachverhalt

Die Profisportlerin nahm im Februar 2009 an einer Mehrkampfweltmeisterschaft ihrer Sportart teil. Mit ihrer Wettkampfmeldung verpflichtete sie sich zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln des veranstaltenden internationalen Sportverbandes, der Internationale Eislauf-Union, und unterzeichnete eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS.

Aufgrund der Erhöhung bestimmter Blutwerte der am Wettkampfort von der Profisportlerin entnommenen Blutproben sperrte die Disziplinarkommission des Sportverbandes die Profisportlerin wegen unerlaubten Blutdopings für zwei Jahre. Nach einer ergänzenden Mitteilung des deutschen Verbandes war die Profisportlerin damit auch von organisierten Trainingsmaßnahmen sowie von der Teilnahme an den Olympischen Winterspielen in Vancouver/Kanada im Februar 2010 ausgeschlossen.

Die Profisportlerin legte gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission Berufung beim CAS ein. Nach den maßgeblichen Statuten hatten die Parteien keinen Anspruch auf Öffentlichkeit der Verhandlung. Einem Antrag der Profisportlerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung folgte der CAS nicht und verhandelte nicht-öffentlich. Mit Schiedsspruch vom 25.11.2009 wies der CAS das gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission gerichtete Berufungsgesuch der Profisportlerin ab. Die hiergegen beim Schweizer Bundesgericht eingelegten Rechtsbehelfe der Profisportlerin blieben erfolglos7. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte auf eine Individualbeschwerde der Profisportlerin mit Urteil vom 02.10.2018 hin fest, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK mangels einer öffentlichen Verhandlung vor dem CAS verletzt sei8.

Die Profisportlerin hatte zuvor bereits vor einem deutschen Landgericht Klage gegen den deutschen und den internationalen Sportverband auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erhoben. Das Landgericht wies die Klage mit nicht angegriffenem Urteil ab. Mit ebenfalls nicht angegriffenem Teil-End- und Teil-Zwischenurteil bestätigte das Oberlandesgericht München die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf den Feststellungsantrag; im Übrigen stellte es die Zulässigkeit der Klage fest. Die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung stehe dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen. Die Schiedsvereinbarung sei nichtig.

Auf die Revision des internationalen Sportverbandes hob der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Urteil vom 07.06.2016 das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts München auf, soweit das Oberlandesgericht München zum Nachteil des Sportverbandes erkannt hatte, und wies die Berufung der Profisportlerin gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt zurück. Die Klage sei unzulässig, weil ihr die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 in Verbindung mit § 1025 Abs. 2 ZPO entgegenstehe. Der CAS sei ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne dieser Vorschriften und die Schiedsvereinbarung wirksam. Es stelle keinen Missbrauch der Marktmacht dar, wenn ein Sportverband die Teilnahme eines Athleten an einem Wettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung abhängig mache, die gemäß den Anti-Doping-Regeln den CAS als Schiedsgericht vorsehe. Die Verfahrensordnung des CAS enthalte ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten. Unter diesen Umständen sei die Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unwirksam.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Profisportlerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Darüber hinaus macht sie geltend, in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt zu sein.

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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht nahm die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und ga ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG grundrechtlich gewährleisteten Justizgewährungsanspruchs angezeigt sei (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1 BVerfGG):

Eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist der gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten (…) war nicht veranlasst. Die gesetzte, und nochmals kurzzeitig verlängerte, Frist erweist sich als angemessen9, wie bereits aus den substantiierten und umfassenden Stellungnahmen der beiden äußerungsberechtigten Gegnerinnen des Ausgangsverfahrens hervorgeht. Der Grundsatz der Waffengleichheit fordert keine vollständig gleiche Bearbeitungszeit zwischen Profisportlerin und Äußerungsberechtigten; vielmehr lässt er bereits in strafrechtlichen Verfahren die Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensstellung der Beteiligten und des Beschleunigungsgebotes bei der Auslegung der Verfahrensvorschriften zu, solange dies nicht zu einem substanziellen Nachteil zulasten eines Beteiligten führt10. In zivilrechtlichen Angelegenheiten sind die Anforderungen an eine „Waffengleichheit“ demgegenüber noch einmal zurückgenommen11.

Die Voraussetzungen einer Stattgabe durch die Kammer nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die maßgeblichen Fragen zur Verletzung des Justizgewährungsanspruchs und zur Leit- und Orientierungsfunktion der EMRK sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere hat die Profisportlerin in ihrem Verfahren vor dem CAS einen Antrag auf Herstellung der Öffentlichkeit gestellt, der abgewiesen wurde; das Schweizer Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgelehnt. Damit sind die Subsidiaritätsanforderungen selbst dann gewahrt, wenn man sie auf das schiedsgerichtliche Verfahren erstreckt.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt die Profisportlerin in ihrem in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG verbürgten Justizgewährleistungsanspruch, weil der Bundesgerichtshof die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt hat.

Das Bundesverfassungsgericht prüft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte nur in eingeschränktem Umfang. Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln12. Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren. Den Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist ? abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot ? erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind13, insbesondere, weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben14.

Nach diesem Maßstab hält die Abwägung des Bundesgerichtshofs zwischen dem Justizgewähranspruch und der Vertragsfreiheit und der Verbandsautonomie15 im konkreten Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand.

Im Rahmen der Prüfung, ob die Schiedsabrede gemäß § 19 GWB unwirksam ist, hat der Bundesgerichtshof den in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG verbürgten Justizgewähranspruch der Profisportlerin zwar durchaus in Betracht gezogen. Der Bundesgerichtshof hat ferner angenommen, dass das die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließende Schiedsverfahren in seiner Ausgestaltung den Gewährleistungen des Art. 6 EMRK genügen muss. Dabei hat er jedoch nicht berücksichtigt, dass die Statuten des CAS – wie die Profisportlerin in den Instanzen und im Revisionsverfahren ausdrücklich geltend gemacht hatte – einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nicht vorsahen, welche die Profisportlerin erfolglos beantragt hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der von der Profisportlerin gegen den Schiedsspruch und die Entscheidungen des Schweizer Bundesgerichts angestrengten Verfahren16 erkannt, dass der CAS insoweit Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt habe, als das dort geführte Verfahren nicht öffentlich war.

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Der Bundesgerichtshof hat damit bei seiner Entscheidung den Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG nicht hinreichend berücksichtigt, der bedingt, dass das schiedsgerichtliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleisten und rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen muss. Die Anforderungen an die normative Ausgestaltung des Schiedsverfahrens stehen insoweit nicht hinter den im Streitfall aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden und durch die Statuten des CAS nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte nicht ausreichend gewährleisteten Anforderungen zurück.

Bei der Auslegung des § 19 GWB in seiner auf den Streitfall anwendbaren Fassung ist der Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs zu berücksichtigen, wonach das schiedsgerichtliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleisten und rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen muss.

Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates17. Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art.19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs18. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG19. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht20. Der Justizgewährungsanspruch garantiert darüber hinaus aber auch die Effektivität des Rechtsschutzes21.

Weder der allgemeine Justizgewährungsanspruch noch Art. 92 GG enthalten indes ein Verbot privater Schiedsgerichtsbarkeit. Vielmehr ist diese in der Vertragsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verankert22; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl.2020, Art. 92 Rn. 6)).

Ein Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Bereich des Sports ist allerdings jedenfalls nicht uneingeschränkt möglich. Zwar ist sie zur Gewährleistung einer international einheitlichen Sportgerichtsbarkeit und zur Bekämpfung des Dopings im internationalen Sportwettbewerb, auch in Ansehung der sich aus Art. 13.02.1 des World-Anti-Doping-Codes (WADC) ergebenden völkerrechtlichen Bindungen erforderlich und als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl der allgemeine Justizgewährungsanspruch selbst als auch der Schutz der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie setzen der Abdingbarkeit im Weg einer Schiedsvereinbarung Grenzen. Mit der gesetzlichen Anerkennung privater Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet der Staat dem rechtsuchenden Bürger eine alternative, nicht-staatliche Möglichkeit der verbindlichen Streitbeilegung23. Damit der Staat schiedsrichterliche Entscheidungen anerkennen und in Ausübung seiner Hoheitsgewalt vollstrecken kann, muss er dafür Sorge tragen, dass das schiedsrichterliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleistet und rechtsstaatlichen Mindeststandards entspricht. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsverfahren und der Wirksamkeit von Schiedsabreden ist der Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen.

Die hiernach gebotenen Mindestanforderungen an die Ausgestaltung des von der konkreten Schiedsabrede erfassten schiedsrichterlichen Verfahrens können dabei nicht ohne Ansehung der tatsächlichen Wahlfreiheit des der Schiedsabrede Unterworfenen beurteilt werden, wie sie der Bundesgerichtshof auch im Rahmen des § 19 GWB a.F. zu berücksichtigen hatte. Hat einer der beiden Vertragspartner ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt24. Kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden25.

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Indem der Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt hat, dass die Statuten des CAS – wie die Profisportlerin in den Instanzen und im Revisionsverfahren ausdrücklich geltend gemacht hatte – keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vorsahen, die die Profisportlerin bereits im vorangegangenen Schiedsverfahren erfolglos beantragt hatte, und damit die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK in ihrer Ausgestaltung durch die Rechtsprechung des EGMR verkannt hat, hat er in der Folge auch den Gewährleistungsgehalt des Justizgewährleistungsanspruchs der Profisportlerin nicht mit dessen vollem Gewicht in die Abwägung eingestellt.

Der Bundesgerichtshof hat in der angegriffenen Entscheidung im Rahmen der Interessenabwägung zwar berücksichtigt, dass die Profisportlerin zur Ausübung ihres Berufs darauf angewiesen war, die vorgegebene Wettkampfmeldung zu unterzeichnen, und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EGMR26 angenommen, dass das Schiedsverfahren entsprechend den Garantien in Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgestaltet sein müsse, aber diese Voraussetzungen für das streitgegenständliche Schiedsverfahren bejaht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der von der Profisportlerin gegen den Schiedsspruch und die Entscheidungen des Schweizer Bundesgerichts angestrengten Verfahren27 in der Folge hingegen ausgesprochen, dass das Verfahren des CAS die Profisportlerin in Art. 6 Abs. 1 EMRK mangels öffentlicher Verhandlung verletzte.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und geht in seiner Bedeutung damit über einzelne Verfahrensregelungen weit hinaus. Auch entspricht er dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Die Gerichtsöffentlichkeit sollte in Gestalt einer Verfahrensgarantie dem Schutz der an der Verhandlung Beteiligten gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen. Ist durch die normative Ausgestaltung des Verfahrens ein gleichwertig effektiver, rechtsstaatlichen Mindeststandards entsprechender Rechtsschutz zu gewährleisten, ist daher zu beachten, dass Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips auch der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist, der in Art. 6 Abs. 1 EMRK ergänzend normiert ist28. Die rechtsstaatliche Komponente der Gerichtsöffentlichkeit zielt darauf, die Einhaltung des formellen und materiellen Rechts zu gewährleisten. Dies soll zur Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit im Sinne einer Verfahrensgarantie der Beteiligten beitragen29. Dabei kann die Öffentlichkeit aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls auch dort ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wo sie nach der Verfassung grundsätzlich geboten ist. Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt insbesondere noch nichts zu den Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird30.

Das entspricht auch den Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht in der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes31. Im Rahmen der Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht allerdings Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, und zwar auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung der EMRK auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt32. Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des EGMR erschöpfen sich daher nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt begrenzten Berücksichtigungspflicht33. Die Heranziehung der Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe auf der Ebene des Verfassungsrechts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der EMRK in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann darüber hinaus helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden34.

Zu Art.19 Abs. 4 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass sich dessen Maßstab mit den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR deckt35. Im rechtsstaatlichen Kerngehalt unterscheiden sich der allgemeine Justizgewährungsanspruch und die Rechtsweggarantie des Art.19 Abs. 4 GG als dessen Spezialregelung nicht. Unterschiede bestehen hinsichtlich der Anwendungsbereiche36. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch ist in Verbindung mit den Grundrechten Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips37.

In der Rechtsprechung des EGMR ist zwar anerkannt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht in allen Fällen eine öffentliche Verhandlung voraussetzt38 und auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann39. Daher können freiwillige Schiedsverfahren regelmäßig auch nicht-öffentliche Verhandlungen vorsehen40.

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Die Voraussetzungen, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, lagen im Streitfall nach der Entscheidung des EGMR indes nicht vor. Auch der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Profisportlerin zur Ausübung ihres Berufs darauf angewiesen war, die vorgegebene Wettkampfmeldung zu unterzeichnen, und dass die normative Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens daher einer Berücksichtigung der Garantien des Art. 6 EMRK bedurfte. Diese Maßgaben entsprechen auch den dargestellten Mindestanforderungen, die der Justizgewährungsanspruch an die normative Ausgestaltung des Schiedsverfahrens stellt.

Bei dem Verstoß gegen den rechtsstaatlich zwingend zu beachtenden Öffentlichkeitsgrundsatz handelt es sich auch nicht nur um einen Verstoß gegen eine bloße Verfahrensklausel. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob im Verfahren der Profisportlerin konkret eine öffentliche Verhandlung geboten ist oder von einer solchen nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR abgesehen werden könnte. Maßgeblich ist, dass die durch die Schiedsgerichtsvereinbarung in Bezug genommenen Statuten des CAS einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch für solche Fälle nicht vorsahen, in denen eine öffentliche Verhandlung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 EMRK zwingend geboten ist. Damit genügt die für die Wirksamkeit der hier gegenständlichen Schiedsvereinbarung maßgebliche normative Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens insgesamt weder den Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK noch den insoweit korrespondierenden Anforderungen des Justizgewähranspruchs des Betroffenen.

Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Art. 13.02.1 WADC, nach dem Streitfälle betreffend internationale Athleten ausschließlich vor den CAS gebracht werden sollen. Auch dies setzt hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Schiedsspruchs eine die Garantien des Art. 6 EMRK gewährleistende normative Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens voraus.

Der Bundesgerichtshof hat selbst in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß der Schiedsvereinbarung gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB die Schiedsvereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig wäre41. Dies gilt erst recht bei einem Verstoß gegen Mindestverfahrensgrundsätze wie die Gewährleistung der Öffentlichkeit des Verfahrens, wenn kein zwingender Grund des Gemeinwohls entgegensteht. Ein solcher ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach konnte die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit der Profisportlerin gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO nicht entgegengehalten werden. Ob die heutige veränderte Verfahrensordnung diesen Grundsatz gewährleistet, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Die angegriffene Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Sie ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuverweisen. Darin werden dann unter anderem auch die von der Äußerungsberechtigten angesprochenen Fragen der Kausalität zu klären sein. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos.

Auf die weitere Frage, ob ein strukturelles Übergewicht der Verbände insbesondere bei der Benennung der „neutralen“ dritten Schiedsrichterperson ebenfalls gegen den Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG verstößt, der insoweit über die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hinausgehen kann (Art. 53 EMRK; vgl. dazu BVerfGE 128, 326 <371> – Sicherungsverwahrung II; 148, 296 <355 Rn. 134> – Streikverbot für Beamte), kommt es angesichts der Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung wegen mangelnder Öffentlichkeit nicht mehr an. Es gehört jedoch zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird; dies erfordert Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass der Einzelne im konkreten Fall vor einem Richter steht, der diese Voraussetzungen erfüllt42. Diese Grundsätze sind auch bei der Ausgestaltung eines nationalen oder internationalen Schiedsverfahrens zu gewährleisten, das den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen gerecht werden muss, um den Rechtsschutz vor den ordentlichen nationalen Gerichten ausschließen oder einschränken zu können.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 1 BvR 2103/16

  1. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15[]
  2. vgl. Thorn/Lasthaus, IPRax 2016, 426, 427[]
  3. vgl. Thorn/Lasthaus, in: IPRax 2016, S. 426 <429>[]
  4. vgl. Pfister/Fritzweiler, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl.2020, Einführung Rn. 15 f.[]
  5. vgl. Widdascheck, Der Justizgewährleistungsanspruch des Dopingsünders, S. 96 f.[]
  6. vgl. Brunk, Der Sportler und die institutionelle Sportschiedsgerichtsbarkeit, 2016, S. 38 ff.[]
  7. Schweizer Bundesgericht, Urteile vom 10.02.2010 – 4A_612/2009; und vom 28.09.2010 – 4A_144/2010[]
  8. EGMR, Urteil vom 02.10.2018 – 40575/10 und 67474/10[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1992 – 1 BvR 507/92 12[]
  10. vgl. BVerfGE 63, 45 <67> 122, 248 <272 f.> EGMR, Wynen and Centre Hospitalier Interrégional Edith-Cavell v. Belgium, Urteil vom 05.11.2002, Nr. 32576/96, § 32[]
  11. vgl. BVerfGE 52, 131 <156 f.> EGMR, Dombo Beheer B.V. v. The Netherlands, Urteil vom 27.10.1993, Nr. 14448/88, § 32[]
  12. vgl. BVerfGE 7, 198 <205f.> 42, 143 <148>[]
  13. vgl. BVerfGE 18, 85 <93> 42, 143 <149> stRspr[]
  14. vgl. BVerfGE 129, 78 <101 f.> – Le Corbusier-Möbel; 142, 74 <101 Rn. 82> – Sampling; stRspr[]
  15. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.09.2016 – 1 BvQ 38/16, Rn. 9[]
  16. EGMR, 3. Sektion, (…), Urteil vom 02.10.2018, Nr. 40575/10, 67474/10, §§ 182 ff.[]
  17. vgl. BVerfGE 88, 118 <123> 96, 27 <39 f.> 107, 395 <401>[]
  18. vgl. BVerfGE 107, 395 <401>[]
  19. vgl. BVerfGE 93, 99 <107> 107, 395 <401>[]
  20. vgl. BVerfGE 54, 277 <291> 84, 366 <369> 85, 337 <345> 107, 395 <401>[]
  21. vgl. BVerfGE 88, 118 <124> 117, 71 <122> 122, 248 <271>[]
  22. zu dieser vgl. BVerfGE 134, 204 <222 f. Rn. 66 f.> 142, 268 <285 f. Rn. 63 f.> 149, 126 <142 f. Rn. 42>, zum Ganzen C.D. Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 92 Rn. 41; Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art. 92 Rn. 28; Hillgruber, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 92 Rn. 26 f., 90 ((Juli 2021[]
  23. vgl. BT-Drs. 13/5274, S. 34[]
  24. vgl. BVerfGE 81, 242 <255> 89, 214 <232> 103, 89 <100 f.> 114, 1 <34>[]
  25. vgl. BVerfGE 134, 204 <223 Rn. 68> – Übersetzungsvergütung; 148, 267 <280 Rn. 32> – Stadionverbot; stRspr[]
  26. EGMR, Urteil vom 28.10.2010 – Suda c. République Tchèque, Nr. 1643/06, Rn. 48[]
  27. EGMR, 3. Sektion, Urteil vom 02.10.2018, Nr. 40575/10 und 67474/10, §§ 113 ff.[]
  28. vgl. BVerfGE 103, 44 <63?f.>[]
  29. BVerfGE 103, 44 <63 f.>[]
  30. BVerfGE 103, 44 <63> m.w.N.[]
  31. vgl. BVerfGE 151, 1 <26 Rn. 61> m.w.N., stRspr[]
  32. vgl. BVerfGE 111, 307 <320> 128, 326 <368> 148, 296 <351 f. Rn. 129>[]
  33. vgl. BVerfGE 111, 307 <328> 112, 1 <25 f.> 148, 296 <351 f. Rn. 129>[]
  34. vgl. BVerfGE 128, 326 <369> 148, 296 <352 f. Rn. 130>[]
  35. vgl. BVerfGE 149, 346 <364 Rn. 38 ff.> – Europäische Schulen[]
  36. vgl. BVerfGE 107, 395 <403> (Plenum); 116, 135 <150>[]
  37. vgl. BVerfGE 85, 337 <345> 93, 99 <107> 97, 169 <185> 107, 395 <401>[]
  38. vgl. EGMR, 3. Sektion, Urteil vom 02.10.2018, Nr. 40575/10 und 67474/10, §§ 176 ff. m.w.N.[]
  39. EGMR, a.a.O., § 180 m.w.N.[]
  40. vgl. EGMR, a.a.O., § 95 m.w.N.[]
  41. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 – , Rn. 46[]
  42. vgl. BVerfGE 3, 377 <381> 4, 331 <346> 14, 56 <69> 21, 139 <145 f.> 82, 286 <298> 89, 28 <36> 148, 69 <96 Rn. 69>[]

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