Spurwechsel ohne Reisverschlussverfahren

Das Reißverschlussprinzip im Straßenverkehr gilt nur beim Wegfall einer Spur. Ist die Fahrbahn lediglich blockiert, obliegt es dem wechselnden Autofahrer bei einem Spurwechsel, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Spurwechsel ohne Reisverschlussverfahren

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Autofahrerin abgewiesen, die aufgrund eines Spurwechsels mit einem anderen Fahrzeug zusammenstieß und nun ihre Kosten von der anderen Fahrerin ersetzt haben wollte. Anfang September 2011 fuhr die Autofahrerin mit ihrem VW Cabrio auf der Widenmayerstraße in München auf der linken der zwei Fahrbahnen. Ein Möbelwagen, der in der Straße auf eben dieser Spur parkte, zwang sie zum Halten. Als sie auf die rechte Spur wechselte, kam es zu einem Zusammenstoß mit der Fahrerin eines Fiat Puntos. Kotflügel, Stossfänger und das Rad rechts vorne des Cabrios wurden dabei beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1633 Euro, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 370 Euro sowie Nutzungsausfall für zwei Tage in Höhe von 68 Euro wollte die Cabriobesitzerin von der Fahrerin des Fiat Punto ersetzt bekommen. Diese und ihre Versicherung weigerten sich zu zahlen. Schließlich habe die Fahrerin des Cabrios nicht aufgepasst. Im Gegenteil, so entgegnete diese, die andere Fahrerin sei rücksichtslos und extrem unaufmerksam gewesen. Daher hat die Besitzerin des VW Cabrios Klage vor dem Amtsgericht München erhoben.

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Nach Auffassung des Amtsgerichts München beruhe der Unfall auf einem Spurwechsel der Klägerin. Bei einem Spurwechsel obliege es nach der Straßenverkehrsordnung dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenfalls müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.

Amtsgericht München, Urteil vom 7. März 2012 – 334 C 28675/11