Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit führende Leistung dar [1].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2009 – IX ZR 71/08
- Fortführung von BGHZ 174, 297, 311[↩]