Steuergrüße nach Argentinien

Mal wieder ein untauglicher Versuch der Beitreibung notleidender Argentinienanleihen: Deutsche Vollstreckungsgerichte sind nicht zuständig für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen der Republik Argentinien.

Steuergrüße nach Argentinien

Es kann dabei für den Bundesgerichtshof sowohl dahingestellt bleiben, ob die Immunität der Schuldnerin (der Republik Argentinien) der Pfändung und Überweisung ihrer Steuer- und Zollforderungen entgegensteht als auch ob argentinische Steuer- und Zollforderungen wegen § 851 ZPO überhaupt pfändbar sind. Die deutschen Gerichte sind jedenfalls für die Zwangsvollstreckung in solche Forderungen international nicht zuständig.

Trotz der Regelung des § 23 ZPO ist eine internationale Zuständigkeit nicht begründet, weil die Zwangsvollstreckung in eine öffentlich-rechtliche Forderung eines anderen Staates erfolgt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden („Territorialitätsprinzip“). Vollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates liegen, sind hingegen ausschließlich dessen Angelegenheit1. Die Verpflichtung der (deutschen) Drittschuldnerin, Steuer- und Zollforderungen der Republik Argentinien zu befriedigen, ist im Hoheitsgebiet der Schuldnerin und nicht in Deutschland zu lokalisieren. Insoweit gilt nichts anderes als für die Verpflichtung einer Drittschuldnerin, öffentlich-rechtliche Gebührenforderungen ausländischer Staaten zu befriedigen2.

Es existiert keine zwischenstaatliche Vereinbarung, die der Republik Argentinien die Durchsetzung ihrer Steuer- und Zollforderungen im Bundesgebiet möglich machen würde. Das Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen3 enthält zur Durchsetzung einer argentinischen Steuer- oder Zollforderung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Regelung.

Es muss nicht entschieden werden, ob die Anleihebedingungen so auszulegen sind, dass sich die Schuldnerin der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens unterworfen hat. Eine solche Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit ist nicht wirksam getroffen. Die internationale Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland wird, soweit nicht vorrangig völkerrechtliche Verträge zu beachten sind, indiziert, wenn die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist. Diese ist – wie ausgeführt – nicht gegeben. Eine Prorogation ist gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil die Vollstreckungsgerichtsstände ausschließlich sind, § 802 ZPO.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 120/09

  1. BGH, Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.[]
  2. BGH, Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 9/05, aaO; kritisch dazu Dutta, IPRax 2007, 109 ff.[]
  3. BGBl. II 1979, S. 585 ff., in Kraft getreten am 25. November 1979, BGBl. II 1979, S. 1332, geändert durch das Protokoll vom 16. September 1996 zum Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl. II 1998, S. 18 ff., in Kraft getreten am 30. Juni 2001, BGBl. II 2001, S. 694[]