Verheiratete und nciht getrennt lebende Ehegatten können regelmäßig wählen, ob sie beide die Lohnsteuerklasse IV wählen oder aber ein Ehegatte die (niedriger besteuerte) Steuerklasse III und der andere Ehegatte die (mit einem höheren Lohnsteuersatz belastete) Steuerklasse V.

Während Ehegatten diese Wahl normalerweise unter dem Gesichtspunkt treffen, welche der beiden Alternativen in der Summe zum höheren Nettoeinkommen führt, wird dieses Argument teilweise aber auch von anderen Überlegungen – etwa einer für einen der Ehegatten drohenden Arbeitslosigkeit oder aber eine anstehende Elternzeit – überlagert. Ist einer der Ehegatten in der Insolvenz, beeinflusst die Wahl der Steuerklassen auch unmittelbar die Höhe des an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abzuführenden Lohnanteile. Doch hier ist bei der Steuerklassenwahl zumindest dann Vorsicht angesagt, da rein insolvenzrechtliche Gründe bei der Steuerklassenwahl die Restschuldbefreiung gefährden können, wie ein aktuell vom BGH entschiedener Fall zeigt:
Wählt der verheiratete Insolvenzschuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2009 – IX ZB 2/07
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