Ist für einen Vertrag, in dem eine Stiftung die Zuwendung von Stiftungsleistungen verspricht, die notarielle Beurkundung erforderlich? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Hintergrund dieser Streitfrage ist die Bestimmung des § 518 BGB. Hiernach ist zur Gültigkeit eines Schenkungsversprechens erforderlich, dass das Versprechen notariell beurkundet wird. Ohne diese notarielle Beurkundung ist die Schenkung erst verbindlich, nachdem die Schenkung (als sogenannte Handschenkung) erfüllt wurde. Umstritten war nun die Frage, ob die Zuwendung durch eine Stiftung eine solche – formbedürftige – Schenkung ist.
Dem über drei Instanzen ausgetragenen Zivilrechtsstreit lag ein Fall aus dem Bergischen Land zugrunde: Die klagende Stadt Solingen führte seit 1991 mit dem späteren Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. In der Folgezeit gründete die Stadt eine Gesellschaft zum Betrieb des Kunstmuseums und erwarb hierzu das ehemalige Rathaus eines Stadtteils. Die Kunststiftung wurde mit dem Stiftungszweck errichtet, die bildende Kunst unter anderem durch Finanzierung der Errichtung und Unterhaltungskosten von Museen zu fördern. Die Betriebsgesellschaft der Stadt und die beklagte Kunststiftung schlossen 1996 einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. Hierin verpflichtete sich die beklagte Stiftung, der Betriebsgesellschaft die jährlichen Erträge aus ihrem festverzinslich angelegten Vermögen zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsgesellschaft verpflichtete sich, diese Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des errichteten Museums zu verwenden und in diesem eine angemessene Fläche für die Präsentation bestimmter Ausstellungen zur Verfügung zu stellen. Die Kunststiftung kehrte die versprochenen Beträge zunächst regelmäßig, dann teilweise aus und stellte die Zahlungen schließlich ein. Die Stadt Solingen begehrte nun im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und Zahlung der mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Wuppertal hat die Klage der Stadt abgewiesen1. Die hierauf von der Stadt eingelegte Berufung blieb vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ebenfalls erfolglos2, da die mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen der Kunststiftung nach Ansicht des OLG Düsseldorf unentgeltlich waren. Bei einem derartigen Finanzierungsvertrag handelt es sich nach Ansicht des OLG Düsseldorf daher um ein Schenkungsversprechen, das mangels notarieller Beurkundung nichtig sei. Nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.
Dieser Argumentation mochte der Bundesgerichtshof nun jedoch nicht folgen. Der BGH hob vielmehr auf die Revision der Stadt hin das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf, verurteilte die beklagte Stiftung zur Auskunft und verwies die Sache im Übrigen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Landgericht Wuppertal zurück.
Der Bundesgerichtshof sah in dem Finanzierungsvertrag keine formbedürftige Schenkung: Werden Destinatären Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung oder erst durch den Abschluss eines Vertrags begründet wird. Wird durch eine vertragliche Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, ist dieser ihr Rechtsgrund, so der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Oktober 2009 – Xa ZR 8/08 ch











