Wer über eine kleine Unebenheit auf dem Gehweg stolpert, kann für die hierbei entstandenen Schäden nicht nicht die Stadt haftbar machen.
So hat das Landgericht Magdeburg jetzt im Fall einer 69-jährigen Frau entschieden, die von der Stadt Magdeburg keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld erhält.
In einem jetzt vom Landgericht Magdeburg entschiedenen Fall war vor knapp einem Jahr eine 69-jährige Rentnerin in Magdeburg auf einem Gehweg über einen dort verbliebenen Rohrstumpf gestolpert und gestürzt. Sie macht daraufhin gegenüber der Stadt Magdeburg Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 6.000 Euro geltend. Die Rentnerin meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Das Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt liegt nach Ansicht des Landgerichts nicht vor:
Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht die Verpflichtung der Stadt, einen absolut sicheren Zustand der Straßen und Wege zu erhalten. Bei Gehwegen hat sich in der Rechtssprechung eine Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind.
Der Rohrstumpf über den die Klägerin gestürzt sein will ragt allenfalls 1 cm über das Niveau des übrigen Pflasters und ist für jeden Fußgänger gut erkennbar. Die Klägerin hätte, wenn sie auf den Weg geachtet hätte, einen Sturz mit Sicherheit vermeiden können. Insbesondere ist die Gefahr für die Klägerin erkennbar gewesen. Hier hat sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, von dem niemand verschont bleibt. Eine Haftung der Stadt scheidet damit aus.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 10. März 2011 – 10 O 22/11 (rechtskräftig)