Streichung im Fristenkalender

Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.

Streichung im Fristenkalender

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall als nicht dargetan an, der Kläger habe nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügt:

Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Fristen im elektronischen und in dem parallel geführten manuellen Fristenkalender geschützt hat. Der elektronische Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender1. Es muss auch bei elektronischer Organisation des Fristenwesens sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Löschungen erfolgen2.

Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Sicherungen es in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gab. Er hat nur vorgetragen, in der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung, Fristen erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei, und zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. Dieses pauschale Vorbringen lässt keine Überprüfung zu, ob die Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.

Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also die „letzte Station“ auf dem Weg zum Adressaten ist3. Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist4.

Dass im hier entschiedenen Fall im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers solche organisatorischen Anweisungen bestanden, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Auch die Büroangestellte R. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur bekundet, die Fristen würden täglich durch Ausdruck aus dem elektronischen Fristenkalender überwacht und dürften erst gelöscht werden, wenn sie erledigt seien. Wie dies nach der Kanzleiorganisation sichergestellt wird, bleibt offen.

Die Rechtsbeschwerde meint, die Büroangestellte R. habe die Berufungsbegründungsfrist nicht „irrtümlich“ im Sinne von versehentlich, sondern – aus unerfindlichen Gründen – bewusst in der unzutreffenden Annahme gelöscht, die Frist sei erledigt.

Das oben dargestellte Sicherungssystem einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle soll gerade auch vor der Fehlvorstellung schützen, die Frist sei erledigt. Es ist zwar nicht sicher, aber durchaus möglich, dass bei der Büroangestellten R. die Fehlvorstellung, die Frist sei erledigt, nicht aufgekommen wäre und sie die Frist nicht gestrichen und als erledigt gekennzeichnet hätte, wenn im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anweisung bestanden hätte, Fristen erst dann zu streichen, wenn sich die nach der Büroorganisation verantwortliche Person persönlich vergewissert hat, dass der Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2012 – II ZB 10/11

  1. BGH, Beschluss vom 12.10.1998 – II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; Beschluss vom 02.03.2000 – V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 02.02.2010 – XI ZB 23/08, XI ZB 24/08, NJW 2010, 567 Rn. 12; Beschluss vom 21.12.2010 – IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9[]
  2. BGH, Beschluss vom 10.07.1997 – IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; Beschluss vom 02.03.2000 – V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 21.12.2010 – IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9[]
  3. BGH, Urteil vom 11.01.2001 – III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 23.05.2006 – VI ZB 77/05; NJW 2006, 2638 f.; Beschluss vom 16.02.2010 – VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; Beschluss vom 12.04.2011 – VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 17.01.2012 – VI ZB 11/11[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.1997 – IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178[]
  5. BGH, Beschluss vom 10.10.2000 – IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77 m.w.Nachw.[]