Streit auf Betriebsfeier: Vom Auto eines Arbeitskollegen erfasst

Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden darstellen und dem Verletzten Genugtuung für das ihm zugefügte Leid geben. Liegt der Verletzte im Wachkoma und muss künstlich ernährt werden, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 Euro angemessen.

Streit auf Betriebsfeier: Vom Auto eines Arbeitskollegen erfasst

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, mit dem das Urteil des Landgerichts Osnabrück (AZ: 1 O 1442/11) bestätigt worden ist, gegen das sowohl der Kläger als auch die Beklagtenseite Berufung eingelegt hatten. Im August 2010 kam es zwischen dem Kläger und dem Beklagten auf einer Betriebsfeier in Haselünne zu einem Streit, in dessen Verlauf der Beklagte dem Kläger einen Schlag ins Gesicht versetzte. Nach Auflösung der Betriebsfeier verließ gegen 2:00 Uhr morgens zunächst der Beklagte und kurze Zeit später der Kläger das Betriebsgelände. Der Beklagte stand bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,85 ‰ unter erheblichem Alkoholeinfluss als er in einen Pkw stieg und mit diesem zunächst das Betriebsgelände verließ. Auf dem Gelände einer Tankstelle wendete er, beschleunigte und fuhr mit hohem Tempo zum Betriebsgelände zurück. Der Kläger stand dort auf der Straße, wurde vom Fahrzeug des Beklagten erfasst und lebensgefährlich verletzt. Der Kläger erlitt u.a. ein Polytrauma mit schwerstem Schädel-Hirn-Trauma. Er liegt seit dem Vorfall im Wachkoma und wird künstlich ernährt.

Das Landgericht Osnabrück hatte zunächst in einem Teilurteil über das Schmerzensgeld und die Haftung dem Grunde nach entschieden. Nach der Entscheidung des Landgerichts zahlten der Beklagte und die mitverklagte Haftpflichtversicherung auf das Schmerzensgeld 100.000 Euro. Darüber hinaus leistete die Verkehrsopferhilfe eine Zahlung von 80.000 Euro. Die Höhe des Schmerzensgeldes war allein von der Beklagtenseite angefochten worden. Strafrechtlich wurde der Beklagte vom Landgericht Osnabrück bereits wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt.

Zur Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, das Schmerzensgeld solle insbesondere einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden darstellen und dem Verletzten Genugtuung für das ihm zugefügte Leid geben. Eine schwerere Gesundheitsschädigung als die vom Kläger erlittene sei kaum vorstellbar. Der Kläger, ein damals 35-jähriger, verheirateter Familienvater von drei Kindern im Alter von 3, 8 und 9 Jahren liege seit vier Jahren im Wachkoma. Er sei nicht ansprechbar und könne sich nicht mitteilen. Ihm sei damit die Basis für eine eigene Persönlichkeit genommen und er sei nicht mehr in der Lage ein normales Leben zu führen. Ein Sachverständiger hatte im Prozess die dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim für erforderlich erachtet.

Für diesen Zustand sei der Beklagte verantwortlich, so das Oberlandesgericht. Er habe wenn auch nicht vorsätzlich, so doch unter Außerachtlassung jeglicher Sorgfaltspflichten sich nach der Betriebsfeier schwer alkoholisiert in sein Auto gesetzt, auf dem Tankstellengelände gewendet und sei dann mit überhöhter Geschwindigkeit die Straße vor dem Betriebsgelände entlang gefahren. Er habe die Arbeitskollegen wegen der vorherigen Streitigkeit provozieren wollen. Aufgrund dieser groben Fahrlässigkeit sei der Kläger von dem Pkw mit mindestens 60 km/h erfasst worden. Dagegen hat das Oberlandesgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint.

Das Oberlandesgericht teilt die Auffassung des Landgerichts, dass das Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 Euro angemessen sei. Nach diesem Urteil des Oberlandesgerichts wird das Landgericht nun insbesondere noch über die Höhe des weiteren Schadenersatzes zu entscheiden haben.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 2. September 2014 – 12 U 50/14