Streit um die Massezugehörigkeit

Beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes ist nicht das Insolvenzgericht, sondern das Prozessgericht zuständig.

Streit um die Massezugehörigkeit

Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen, wie er sich im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes vor dem Hintergrund von § 850e Nr. 1, § 851c ZPO ergeben kann, kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft, wie sie etwa nach den § 850b, 850c, 850f und 850i ZPO ergehen kann1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung der Frage, ob Einkommensteuererstattungsansprüche zum pfändbaren Arbeitseinkommen gemäß § 850 ZPO gehören2, weicht hiervon nicht ab, weil das Insolvenzgericht dort von Amts wegen entschieden hatte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2010 – IX ZB 268/09

  1. vgl. BGHZ 92, 339, 340; BGH, Urteile vom 10.01.2008 – IX ZR 94/06, ZInsO 2008, 204; und vom 19.05.2009 – IX ZR 37/06, NZI 2009, 574 f., Rn. 12 bis 16; Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 166/07, NZI 2009, 824, Rn. 2; Urteil vom 03.12.2009 – IX ZR 189/08, NZI 2010, 141, 142, Rn. 10[]
  2. BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 239/04, ZVI 2006, 58[]
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