Streitgegenstand einer Feststellungsklage zur Insolvenztabelle

Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 181 InsO ist allein die Forderung, die in der Anmeldung zur Tabelle nach Grund, Höhe und Rang festgelegt worden ist. Der Streitgegenstand eines Rückforderungsanspruchs gegen die Bank hinsichtlich aller auf ein Darlehen erbrachter Leistungen, der auf Einwendungen gemäß § 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG gestützt wird, ist ein anderer als der von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Fondsbeteiligung, sei es gegen den Fonds oder die Fondsinitiatoren, sei es gegen die Bank. Solche Schadensersatzansprüche müssen daher selbständig in einer Forderungsanmeldung geltend gemacht werden.

Streitgegenstand einer Feststellungsklage zur Insolvenztabelle

Gemäß § 181 InsO ist Streitgegenstand der Feststellungsklage allein die Forderung, die in der Anmeldung zur Tabelle nach Grund, Höhe und Rang festgelegt worden ist. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle bestimmt mithin den (zulässigen) Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach §§ 179, 180 InsO. Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet1. Hierbei kann der Gläubiger auf die seiner Anmeldung beigefügten Unterlagen Bezug nehmen (BGH(, WM 2009, 468, Tz. 11)).

Der Streitgegenstand richtet sich bei einem Geldanspruch nach der vom Kläger begehrten Rechtsfolge und dem von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalt; erst der Sachverhalt ermöglicht die Abgrenzung von anderen Streitgegenständen2. Mithin ist der Streitgegenstand und damit der „Grund“ des Anspruchs bei einem angemeldeten Rückgewähranspruch nicht identisch mit einem „Nichterfüllungsschaden“3. Ebenso weisen bei einer darlehensfinanzierten Beteiligung ein Rückgewähranspruch und ein Schadensersatzanspruch aus „institutionalisiertem Zusammenwirken“ einen unterschiedlichen Streitgegenstand auf4. Entsprechendes gilt für eine Rückforderung erbrachter Leistungen und einen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung oder falscher Beratung. Schließlich stellen sachlich voneinander unabhängige Aufklärungspflichtverletzungen jeweils einen gesonderten Streitgegenstand dar5.

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Gegenstand der Anmeldung sind mithin nur Forderungen, die darauf beruhen, dass der Kläger den Darlehensansprüchen der Schuldnerin Einwendungen aus dem verbundenen Geschäft entgegenhalten kann. Es handelt sich hierbei auch um einen anderen Streitgegenstand als Ansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen der Schuldnerin oder der … KG. Auch der BGH geht davon aus, dass es sich bei den Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Einwendungsdurchgriff einerseits und Schadensersatzansprüchen aus eigenem oder zugerechneten Verschulden der Bank andererseits um unterschiedliche Streitgegenstände handelt6.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 9 U 27/11

  1. BGH, WM 2009, 468[]
  2. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, Einl. Rn. 72[]
  3. vgl. BGH, WM 2003, 2429; BGH, WM 2011, 829 Tz. 27[]
  4. BGH, Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 298/08, Tz. 22[]
  5. vgl. etwa BGH, WM 2011, 874 zur unterschiedlichen Verjährung[]
  6. vgl. BGHZ 183, 112, Tz. 57[]