Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt.
Vom Streitgegenstand werden damit alle materiellrechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.
Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht [1].
So liegt auch der hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Streitfall: Grundlage des Begehrens der Kläger ist die Rückforderung bereits gezahlten Honorars nach § 812 Abs. 1 BGB. Sie leiten den Mangel des rechtlichen Grundes aus § 138 Abs. 2 BGB, aus einem im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig überhöhten Honorar und einem im Sinne des § 3a Abs. 2 RVG unangemessen hohen Honorar her. Der von den Klägern zur Entscheidung gestellte Tatsachenkomplex beruht in seinen wesentlichen Eigenheiten damit darauf, dass das dem Beklagten gezahlte Honorar im Verhältnis zu den Gegenleistungen des Beklagten überhöht sei. Der Kern dieses zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalts weist allenfalls geringe Abweichungen auf, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben [2].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2016 – IX ZR 119/14
- ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2016 – IX ZB 33/14, WM 2016, 792 Rn. 27 mwN, für BGHZ bestimmt; Urteil vom 05.07.2016 – XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2016, aaO Rn. 28[↩]
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