Die Frage, ob ein Gericht die Interventionswirkung der in einem Vorprozess ergangenen Entscheidung rechtsfehlerfrei beurteilt hat, ist auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu prüfen.

Die Frage, ob und inwieweit das Gericht durch das Urteil im Vorprozess gebunden ist, bezieht sich auf die Urteilsfindung selbst und ist daher auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu prüfen1.
Die Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO beschränkt sich auf die die Entscheidung tragenden Feststellungen des Ersturteils2. Die Schadensersatzklage der Klägerin gegen das von der Versicherungsnehmerin beauftragte Transportunternehmen ist mit der Begründung abgewiesen worden, die Klägerin habe die Unversehrtheit des Analysegeräts bei seiner Übergabe an den Fahrer nicht bewiesen. Ist der Kläger im vorausgegangenen Rechtsstreit aus Gründen der Beweislast unterlegen, steht für den Folgeprozess nur die Unaufklärbarkeit der zu beweisenden Tatsache im vorliegenden Fall die Unversehrtheit des Analysegeräts bei dessen Auslagerung fest. Nur dies muss sich der Streitverkündete im Folgeprozess entgegenhalten lassen. Ist der vormalige Streitverkündete im Folgeprozess nicht beweisbelastet, dann geht es nicht zu seinen Lasten, dass die streitige Tatsache im Vorprozess nicht bewiesen worden ist3. Das „non liquet“ im Ausgangsprozess beschwert die im vorliegenden Rechtsstreit für den Zustand des Analysegeräts bei der Auslagerung nicht beweispflichtige Beklagte daher nicht. Dementsprechend konnte das Berufungsgericht nicht ohne eigene Sachverhaltsfeststellungen davon ausgehen, dass das Analysegerät in beschädigtem Zustand an das von der Versicherungsnehmerin beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist. Denn der Einlagerer muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm das in unbeschädigtem Zustand eingelagerte Gut nach Beendigung der Lagerzeit vom Lagerhalter beschädigt übergeben worden ist4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2014 – I ZR 209/12
- BGH, Urteil vom 04.02.1955 – I ZR 105/53, BGHZ 16, 217, 228; Urteil vom 26.09.1985 – III ZR 61/84, BGHZ 96, 50, 54; Urteil vom 26.03.1987 – VII ZR 122/86, BGHZ 100, 257, 263; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 68 Rn. 25; Münch-Komm.ZPO/Schultes, 4. Aufl., § 68 Rn. 23; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 68 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rn. 163 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 09.11.1982 – VI ZR 293/79, BGHZ 85, 252, 255; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 68 Rn. 9[↩]
- BGHZ 85, 252, 257 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 629, 630[↩]
- vgl. MünchKomm-HGB/Frantzioch aaO § 475 Rn. 15 f.; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 475 HGB Rn. 5[↩]