Streitverkündung – und ihre Interventionswirkung

Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO gilt grundsätzlich nur zulasten des Streitverkündeten und nicht zulasten der unterstützten Hauptpartei. Sie ist jedoch nicht teilbar und kann dem Streitverkündeten nicht lediglich hinsichtlich ihm ungünstiger Umstände unter Weglassung günstiger Teile entgegengehalten werden1.

Streitverkündung – und ihre Interventionswirkung

Die von Amts wegen zu berücksichtigende2 Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO erstreckt sich nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse („tragende Feststellungen“)3. Zu den tragenden Feststellungen des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 13.05.2016 gehören demnach, dass die Eigenprovisionsabrede unter den Kaufvertragsparteien geschlossen wurde, und die aus der Abrede folgende Nichtigkeit des beurkundeten Scheingeschäfts gemäß § 117 Abs. 1 BGB.

Zwar gilt die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO grundsätzlich nur zulasten des Streitverkündeten, vorliegend also des Beklagten, und nicht zulasten der unterstützten Hauptpartei4. Sie ist jedoch nicht teilbar und kann dem Streitverkündeten nicht lediglich hinsichtlich ihm ungünstiger Umstände unter Weglassung günstiger Teile entgegengehalten werden5.

Die Klägerin kann sich mithin gegenüber ihrem vormaligen Streithelfer nicht im Sinne einer „Rosinentheorie“ auf die ihr günstigen tragenden Feststellungen des im Vorprozess ergangenen Urteils berufen, ohne nicht auch die weiteren, ihr ungünstigen tragenden Feststellungen gegen sich gelten zu lassen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 2019 – III ZR 338/17

  1. Bestätigung BGH, Urteil vom 19.01.1989 – IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766, 767[]
  2. BGH, Urteile vom 26.09.1985 – III ZR 61/84, BGHZ 96, 50, 54; und vom 15.11.1984 – III ZR 97/83 8; BGH, Urteile vom 27.01.2015 – VI ZR 467/13, MDR 2015, 459 Rn. 7; und vom 19.03.2014 – I ZR 209/12, WM 2014, 2015 Rn. 28[]
  3. BGH, Urteil vom 26.09.1985 aaO S. 53; BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZR 138/08, BeckRS 2011, 07935 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 68 Rn. 15 mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 27.01.2015 aaO; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rn. 9 mwN; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 68 Rn. 6 mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 19.01.1989 – IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766, 767; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rn. 13 mwN; Zöller/Althammer aaO[]

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