Der Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses richtet sich nach § 9 ZPO.
Der gleichzeitig mit dem Antrag auf Erhöhung des Erbbauzinses gestellte Antrag auf Eintragung einer entsprechend erhöhten Reallast verfolgt dasselbe wirtschaftliche Interesse; ihm kommt kein gesonderter Wert zu1.
Maßgeblich für die Bemessung des Streitwertes bei einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses ist gemäß § 9 ZPO der 3 1/2-fache Jahresbetrag des geforderten Mehrbetrags2. Dieser Grundsatz ist auch bei der Berechnung der erforderlichen Beschwer der unterlegenen Partei zugrunde zulegen.
Für die Bemessung der Beschwer ist der Antrag auf Eintragung des erhöhten Erbbauzinses, soweit er abgewiesen wurde, nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle wird mit der Klage auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses und auf Bewilligung der Eintragung einer entsprechend erhöhten Reallast im Grundbuch dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgt; eine Zusammenrechnung findet nicht statt3. Hieran hält das OLG Celle fest.
Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, könnte aufgrund des Umstands, dass es sich nur um die dingliche Sicherung des zugesprochenen Erhöhungsbetrags handelt und die Vollstreckung erleichtert werden soll, nur ein Bruchteil von allenfalls 10 % des noch geltend gemachten Erhöhungsbetrags in Ansatz gebracht werden.
Die Festsetzung eines gesonderten Wertes für die dingliche Eintragung des erhöhten Grundbauzinses hält das Oberlandesgericht Celle nicht für gerechtfertigt, schon gar nicht in einer Höhe von 50 % der auf einer Restdauer von noch 50 Jahren hochgerechneten weiteren Belastung. Eine Analogie zur Bemessung des Wertes für die Festlegung von Gegenstandswerten im Rahmen anderer Klagen, die Grundbucheintragungen betreffen, ist nicht veranlasst. Diese Argumentation der Klägerin verkennt, dass mit der vorliegenden Klage auch ein Zahlungsantrag verbunden war und die dingliche Eintragung des erhöhten Erbbauzinses der erleichterten Zwangsvollstreckung dient. Abgesehen davon erfolgt die Berechnung des Streitwerts nach § 9 ZPO und nicht nach § 41 GKG, weil der Erbbauzins auch die dingliche Rechtstellung abgilt4.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist das Interesse der Klägerin an der Eintragung der Preisanpassungsklausel gem. § 3 ZPO zu bewerten. In der Sache möchte die Klägerin erreichen, dass eine Anpassung (bzw. Erhöhung) des Erbbauzinses dann möglich ist, wenn sich der Verbraucherpreisindex gegenüber der letzten Erbbauzinsfestsetzung um mindestens 10 Punkte verändert hat. Der neue Erbbauzins würde sich wie folgt berechnen: Ausgehend von dem mit dem Urteil des Landgerichts festgesetzten neuen Erbbauzins in Höhe von (insgesamt) 389, 05 € ergibt sich entsprechend der im landgerichtlichen Urteil angesprochenen Formel [(Geldbetrag alt x neuer Indexstand) ./. alter Indexstand = Geldbetrag neu] ein neuer Erbbauzins in Höhe von 426, 42 €, mithin 37, 37 € mehr als bislang zugesprochen. In Ansatz zu bringen ist hierbei unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 %, da es sich um einen Feststellungsantrag handelt, ein Wert von 29, 90 €. Entsprechend § 9 ZPO könnte sogar der 3, 5fache Wert, also 104, 65 €, in Ansatz zu bringen sein, ohne dass dies an der Unzulässigkeit der Berufung etwas ändern würde, so dass letztlich eine Entscheidung entbehrlich ist.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26. März 2014 – 4 U 6/14
- Bestätigung von OLG Celle, NdsRpfl.1983, 159[↩]
- BGH NJW-RR 2012, 1041[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 21.04.1983, NdsRpfl. 1983, 159; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 2120[↩]
- vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Erbbauzins[↩]
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