Streitwert eines privaten Krankenversicherungsvertrages

Gemäß den §§ 3 und 9 ZPO wird der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages nach der 3,5fachen Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% festgesetzt.

Streitwert eines privaten Krankenversicherungsvertrages

Mit 50% in der Wertfestsetzung sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis einzustellen.

So der Beschluss des Bundesgerichtshofs in einem Streit über den Fortbestand einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen1 abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20%. Die Monatsprämie für die Krankenversicherung einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier 242,68 €. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 8.154,40 € (Jahresprämie von 2.912,16 € x 3,5 abzüglich 20%).

Daneben sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung angekündigte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen2. Diese betragen hier 8.500 € (17.000 € abzüglich 50%). Außerdem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen3, und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50%. Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherungsvertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem Vertrag.

Letztere sind daher sämtlich bei Berechnung der Beschwer mit zu berücksichtigen. Es sind damit weitere 6.500 € in die Wertfestsetzung einzubeziehen (13.000 € abzüglich 50%).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2011 – IV ZR 37/11

  1. Beschlüsse vom 15.05.1996 – IV ZR 337/95, r+s 1996, 332; vom 08.12.2010 – IV ZR 296/08, VersR 2011, 237 f.[]
  2. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – IV ZR 296/08 aaO m.w.N.[]
  3. vgl. insoweit auch BGH, Beschlüsse vom 26.10.2011 – IV ZR 141/10 und vom 08.03.2006 – IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 f. jeweils zum Streitwert bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtsschutzversicherung[]