Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

Ist der Antrag in einem selbstständigen Beweisverfahren darauf gerichtet, Mängel und den damit einhergehenden Mängelbeseitigungsaufwand gutachterlich feststellen zu lassen, sind für die Streitwertfestsetzung alleine die zu erwartenden Kosten der Mängelbeseitigung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zur Vorbereitung eines Anhörungstermins in der Hoffnung auf eine gütliche Gesamterledigung Mängelfolgeschäden beziffert, ohne jedoch den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens auf diese Folgeschäden zu erweitern. Den für den Streitwert entscheidenden Gegenstand des Verfahrens bilden in einem solchen Fall ausschließlich die Mängelbeseitigungskosten.

Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem vollen Hauptsachewert bzw. dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht1. Dabei ist für die Wertfestsetzung das materielle Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung ausschlaggebend, welches sich vorrangig aus den gestellten Anträgen ergibt2.

Eine streitwerterhöhende Berücksichtigung weiterer Schadenspositionen, welche die Antragstellerin in den Raum stellte und welche sie möglicherweise zum Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens machen könnte, ist hier nicht statthaft.

Bei der Streitwertfestsetzung kommt es gemäß § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung an3. Bei Antragstellung ging das Interesse der Antragstellerin allein auf Beweiserhebung zu den Mängelbeseitigungskosten. Insofern in der Begründung des Antrags am Rande angeklungen ist, dass aufgrund der Mängel „erhebliche Kosten“ aufgelaufen seien und der Antragstellerin deshalb an einer raschen Mängelbeseitigung gelegen sei, vermag dies nichts daran zu ändern, dass das im Antrag zum Ausdruck kommende Interesse sich allein in der Mängelbeseitigung erschöpft.

Das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse des Antragstellers wird begrenzt durch den von ihm gestellten Antrag und die darauf erfolgte Beweisaufnahme. Allein der Umstand, dass im Falle eines gedachten Hauptsacheverfahrens der Antragsteller noch zusätzliche Schadenspositionen geltend machen könnte, macht diese Zusatzkosten nicht zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens4.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 10 W 43/10

  1. BGH NJW 2004, 3488[]
  2. OLG Stuttgart, BauR 2010, 1113; OLG Stuttgart, IBR 2006, 309[]
  3. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Anh. I zu § 48 GKG, Rndnr.102[]
  4. vgl. OLG Stuttgart, BauR 2010, 1113[]