Streitwert für die Räumungsklage gegen den Untermieter

Der Streitwert der auf §§ 546 Abs.2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs.2 GKG, so dass grundsätzlich auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins – und nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins – abzustellen ist. Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter zumindest auch auf sein Eigentum, ist für den Streitwert der Jahresnutzungswert selbst dann maßgeblich, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt.

Streitwert für die Räumungsklage gegen den Untermieter

Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG1. Danach ist das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgeblich. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins, sondern auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins2. Nicht maßgeblich dagegen der im Räumungsvergleich mit dem Hauptmieter als Nutzungsentgelt vereinbarten Betrag, da es sich dabei nur um ein Nutzungsentgelt und nicht um die Miete handelt.

Bei der Festsetzung des Streitwertes unberücksichtigt bleiben die im Mietvertrag vereinbarten Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungsbeträge. Nebenkosten sind nur hinzuzurechnen, soweit diese in einer Pauschalvereinbarung enthalten sind und keiner gesonderten Abrechnung unterliegen3. Zu berücksichtigen ist entgegen der Auffassung des Landgerichts die Mehrwertsteuer4.

Für die Bemessung des Streitwertes unerheblich ist der unsubstantiierte Einwand der Beklagten es werde nur ein Teil der an den Hauptmieter vermieteten Fläche genutzt, zumal der Kläger die Herausgabe der gesamten Fläche geltend gemacht hat.

Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter zumindest auch auf Eigentum, ist für den Streitwert der Jahresnutzungswert auch dann maßgeblich, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt5.

Kammergericht, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 8 W 10/13

  1. OLG Frankfurt, ZMR 2012, 204; Schneider, NJW-Spezial 2012, 411[]
  2. Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3, Rdnr. 16, Stichwort Mietstreitigkeiten; OLG Düsseldorf, MDR 1988, 126; Kammergericht, Beschluss vom 17.09.2009 – 8 U 71/09; Kammergericht, Beschluss vom 26.11.2012 – 8 W 77/12[]
  3. Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, § 41, Rdnr. 21; OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 516[]
  4. Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 41 GKG, Rdnr.20; KG, KGR Berlin 1999, 310[]
  5. OLG Celle, Info M 2012, 447[]