Der Streitwert für eine Klage auf eine Bauhandwerkersicherung wird durch den Betrag der zu sichernden Forderung bestimmt.
Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. den §§ 3 ff. ZPO festzusetzen. Nach § 648a Abs. 1 BGB kann ein Unternehmer Sicherheit für seine künftig fällig werdende Vergütung einschließlich Nebenforderungen verlangen. Streitgegenstand einer Klage nach § 648a BGB ist damit die Sicherstellung einer Forderung. Der Streitwert für eine Klage auf Sicherstellung einer Forderung wird gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 S. 1 2. HS ZPO durch den Betrag der Forderung bestimmt1. Angesichts der gesetzlichen Regelung in § 6 Satz 1 ZPO verbleibt für die Festsetzung mit einem Bruchteil des Werts der zu sichernden Forderung kein Raum.
Eine Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung für einstweilige Verfügungsverfahren ist nicht möglich, weil ein einstweiliges Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Sicherung gewährt, bis in der Hauptsache entschieden ist. Hier lag jedoch eine Hauptsacheklage nach § 648a BGB vor, die den Anspruch der Klägerin auf Sicherung endgültig entschieden hat.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 10 W 5/12
- vgl. Schneider / Herget – Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl. RN 4972; vgl. zur Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB: Schneider / Herget a.a.O. RN 1505[↩]











