Streitwertbemessung – und die laufenden Prozesskosten

Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO);1.

Streitwertbemessung – und die laufenden Prozesskosten

Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen2.

Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden3. Sie können aber auch Gegenstand eines materiellen Kostenersatzbegehrens sein.

Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen einer sachlichrechtlichen Anspruchsgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstiger Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat.

Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung dieser Hauptforderung vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht . Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind4.

Entsprechend lag der Fall auch hier: Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, der Klageantrag zu 2 ziele auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die die Beklagte deshalb schulde, weil sie die begehrte Ermächtigung pflichtwidrig verweigere. Daraus folgt, dass diese Rechtsverfolgungskosten nach der Behauptung des Klägers zur vorgerichtlichen Durchsetzung seines Hauptanspruchs entstanden und mithin gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2019 – IV ZB 13/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85[]
  2. BGH, Beschluss vom 20.10.2005 – I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501 11][]
  3. BGH, Beschluss vom 30.01.2007 – X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 6[]
  4. BGH, Beschluss vom 30.01.2007 – X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 6, 7 m.w.N.[]

Bildnachweis:

  • Taschenrechner: Bruno | All Rights Reserved