Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG gewährt den Parteien eines Rechtsstreits den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie effektiven Rechtsschutz. Das Gericht muss das Verfahren so handhaben, dass die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird [1]. Insbesondere darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden [2].

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem nach § 3 ZPO eröffneten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat [3].
Gemessen hieran erwies sich im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht als rechtsfehlerhaft. Entgegen dem Vorwurf des Rechtsbeschwerdeführers hat es sich nicht über Klägervortrag hinweggesetzt, sondern diesen dahingehend bewertet, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers hier nicht auf die Erlangung der Schadensersatzleistung gerichtet war, weil diese an die Beklagte erfolgen soll, sondern sich letztlich darin erschöpft, die Rückstufung im Versicherungsvertrag zu revidieren. Auch soweit das Berufungsgericht angenommen hat, den Erwägungen des Klägers zu einem „Malus“ bei künftigen Versicherungsleistungen oder zu Kulanzleistungen komme für die Wertfestsetzung keine Bedeutung zu, weil es sich um ungewisse, noch in keiner Weise konkretisierte Erwartungen des Klägers handele, hält dies der eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerde gericht stand, denn dabei handelt es sich nicht um sachwidrige Erwägungen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2019 – IV ZB 13/19