Legt ein Rechtsanwalt gegen einen Beschluss über die Gegenstandswertfestsetzung „auf Weisung der Rechtsschutzversicherung seiner Partei gemäß § 82 Abs. 1 und 2 VVG“ Beschwerde ein, handelt es sich um eine Beschwerde der Partei selbst und nicht um die ihres Rechtsanwalts. Die für die Partei abgelaufene Beschwerdefrist beginnt nicht deshalb neu oder weiter zu laufen, weil der anzufechtende Beschluss dem Rechtsanwalt später als der Partei zugestellt wird.

Die Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt in einem solchen, dass es sich um eine Beschwerde des Klägers persönlich handelt, nicht um eine solche seines Prozessbevollmächtigten. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 82 II VVG. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen. Versicherungsnehmer ist hier (nur) der Kläger.
Die Zustellung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten hat für den Kläger keine weitere /erneute Frist in Gang gesetzt. Da der Prozessbevollmächtigte selbst zum Kreis der Antragsberechtigten gehört (§ 33 II 2 RVG), wird durch die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann nur die für ihn selbst geltende Beschwerdefrist in Gang gesetzt, wenn der Beschluss – wie hier – auch dem Kläger persönlich zugestellt wird.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Dezember 2012 – 8 Ta 24/12
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