Streupflicht vor einer Schule

war gilt an sich der Grundsatz, dass innerhalb der geschlossenen Ortschaften neben den Wegen mit nicht unbedeutendem Verkehr nur die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege gestreut werden müssen. Soweit es aber um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an denen regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht, kann den Pflichtigen eine noch gesteigerte Sicherungspflicht treffen. Das gilt auch für unmittelbar an Schulen grenzende Fußwege sowie die zugänglichen und tatsächlich genutzten Verbindungsflächen zwischen einem Schulgelände und angrenzenden Wegen.

Streupflicht vor einer Schule

Anerkanntermaßen darf zwar etwa bei fortdauerndem eisbildendem Regen ausnahmsweise das (erneute!) Streuen unterbleiben, wenn es bei Einsatz aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Mittel wirkungslos wäre. Das bedeutet aber gerade nicht, dass der Pflichtige bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen regelmäßig von der Streupflicht befreit sein würde. Vielmehr erfordern gerade solche Verhältnisse besonders intensive Streumaßnahmen. Es genügt insoweit, dass das Streugut die Gefahr des Ausgleitens wenigstens vermindert. Dem Verkehrssicherungspflichtigen hilft nur noch der von ihm zu erbringende Nachweis der Zwecklosigkeit.

Die bloße Behauptung des Streupflichtigen, es seien nicht mehr genügend Streumittel vorhanden gewesen, ist ungenügend. Eine verkehrssicherungspflichtige Kommune muss vortragen, was noch in welcher Menge vorhanden war, welche Bevorratungsmaßnahmen nach welchen Kriterien getroffen worden waren, und warum dessen ungeachtet – im konkreten Fall bereits Anfang Februar – es an ausreichendem Streugut gerade für die in Rede stehende Örtlichkeit gefehlt haben soll.

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Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei einem Sturz auf erkennbar nicht geräumtem bzw. gestreutem Untergrund prima facie von mangelnder Aufmerksamkeit auszugehen ist, trifft dies wegen fehlender Typizität nicht zu. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass bei Stürzen infolge von Glatteis stets ein Mitverschulden des Fußgängers anzusetzen ist (vorliegend: 1/3 Mitverschulden wegen Nutzung eines erkennbar vereisten Nebeneingangs, der nicht genutzt werden musste).

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 18. Juni 2015 – 8 U 288/14