Strom im Schweinestall – auch ohne Vertrag

Hat ein Landwirt für seinen Schweinestall jahrelang Strom aus dem Niederspannungsnetz des Stromnetzbetreibers bezogen, ohne dass ein Stromversorgungsvertrag mit einem Stromlieferanten bestand, kann dem Grunde nach ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen.

Strom im Schweinestall – auch ohne Vertrag

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall dem klagenden Stromnetzbetreiber dem Grunde nach recht gegeben und damit gleichzeitig das klageabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert. Jahrelang hatte der Landwirt aus Ostwestfalen für seinen Schweinestall Strom aus dem Niederspannungsnetz des klagenden Stromnetzbetreibers bezogen, ohne dass ein Stromversorgungsvertrag mit einem Stromlieferanten bestand. Die Vertragslosigkeit des Bezugs und die unterbleibende Abrechnung der Stromverbräuche fiel jahrelang niemandem auf, weil der Schweinestall nur eine von mehreren mit einem eigenen Zähler ausgestatteten Verbrauchsstellen des Landwirts war.

Nachdem der Stromnetzbetreiber nach Jahren auf die vertragslose Nutzung seines Netzanschlusses aufmerksam geworden war, begehrte er vom Landwirt Ersatz für die Stromverluste in seinem Netz, die er jahrelang hatte ausgleichen müssen. Der Landwirt lehnte die Zahlung unter anderem unter Hinweis darauf ab, dass Stromnetzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz keinen Strom liefern und damit auch nicht in Rechnung stellen dürften.

Die Klage wurde vom Landgericht Dortmund abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger sein Ziel vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf weiter verfolgt.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärt, dass der Stromnetzbetreiber dem Grunde nach recht hat. Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag stehe diesem ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Allerdings ist die exakte Höhe des Anspruchs vom Gericht noch zu klären.

Außerdem ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen worden, da es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Fällen vergleichbarer Art gibt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2021 – I-27 U 19/19

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