Stufenklage – und die Streitwertfestsetzung

Der Gebührenstreitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 GKG erst dann festzusetzen, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht. Bei einer Stufenklage setzt die Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG eine Entscheidung in der dritten Stufe über den Zahlungsantrag voraus. Wird der Gebührenstreitwert verfrüht festgesetzt, ist die Festsetzung auf die Beschwerde eine Partei aufzuheben.

Stufenklage – und die Streitwertfestsetzung

Eine solche Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift ist zwar eine vorläufige Festsetzung des Werts gemäß § 63 Abs. 1 GKG nicht anfechtbar; jedoch ist eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG zulässig. Bei der hier streitgegenständlichen Festsetzung handelt es sich aber nicht um eine vorläufige Wertfestsetzung im Sinne von § 63 Abs. 1 GKG, sondern um eine Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Dies ergibt eine Auslegung der erstinstanzlichen Entscheidung. Aus dem Beschluss des Landgerichts ergibt sich kein Vorbehalt dahingehend, dass die Wertfestsetzung nur vorläufig sein solle. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung des Urteils, dass bei der Wertfestsetzung eine abschließende Berücksichtigung sämtlicher Anträge – also auch des im Teil, Urteil nicht beschiedenen unbezifferten Zahlungsantrags – erfolgen sollte. Dabei hat das Landgericht § 44 GKG (Maßgeblichkeit des Wertes des höheren Antrags) berücksichtigt.

Die Wertfestsetzung ist im Falle einer verfrühten Festsetzung aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG bis jetzt nicht vorliegen.

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Titelherausgabeklage - Streitwert und Beschwer

Eine endgültige Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist erst dann zulässig, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG)1. Das Verfahren vor dem Landgericht ist jedoch noch nicht beendet, da eine Entscheidung über den Zahlungsantrag fehlt, bzw. gegebenenfalls eine anderweitige Erledigung des Verfahrens. Da die Voraussetzungen für eine Wertfestsetzung (noch) nicht vorliegen, ist die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben2.

In dem weiter anhängigen Verfahren wird das Landgericht im Zusammenhang mit einer späteren abschließenden Entscheidung über den Streitgegenstand einen neuen Wert gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen haben. Der Streitwert wird sich gemäß § 44 GKG nach dem höheren Wert des Antrags in der dritten Stufe richten. Dabei wird möglicherweise der Wert des -inzwischen von der Klägerin konkretisierten- Leistungsantrags maßgeblich sein3. Wenn der Wert des zunächst unbezifferten Zahlungsantrags in der Klageschrift höher anzusetzen ist, kann möglicherweise dieser Wert maßgeblich bleiben4. Im letzteren Fall wäre zu prüfen, ob der vom Landgericht bisher angesetzte Betrag den Wertvorstellungen der Klägerin bei Erhebung der Klage entsprach. Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht nicht befasst, da sie für die Beschwerdeentscheidung keine Bedeutung hat.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 9 W 23/20

  1. vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich Meyer, GKG, 16. Auflage 2018, § 63 GKG Rn. 12[]
  2. ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2007 – 11 W 12/07[]
  3. vgl. Meyer, a. a. O., § 44 GKG Rn. 6[]
  4. vgl. Meyer, a. a. O.[]
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Beschwer durch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung

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