Auch wenn ein Fußgänger einen sperrigen Gegenstand trägt, hat er mit Unebenheiten auf dem Fußweg zu rechnen und hinzunehmen. Er hat sich den Straßenverhältnissen anzupassen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einer Klage auf Schmerzensgeld keinen Erfolg beschieden und damit gleichzeitig das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.10.2019 bestätigt. Der Kläger war auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt wegen einer Unebenheit gestürzt. Dabei erlitt er eine Mittelhandfraktur, deren Folgen ihm noch heute zu schaffen machen. Nach Ansicht des Klägers habe er die Unebenheit auf dem Gehweg nicht sehen können, weil er eine Getränkekiste getragen habe. Der Boden sei an der Sturzstelle etwas abschüssig und weise auf einer Länge von 30 cm einen Höhenunterschied von mehr als 4 cm auf. Der Stadt Köln sei der schlechte Zustand des Gehwegs durch Beschwerden von Anwohnern bekannt. Deshalb nahm der Kläger die Stadt Köln auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Nachdem die Klage vom Landgericht Köln abgewiesen worden war, hat er sein Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ließen die von dem Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder und vorgetragenen Umstände keine für ihn bei Benutzung des Gehwegs nicht erkennbare und nicht mehr beherrschbare Gefahrenquelle erkennen. Vielmehr habe dort eine großflächige leichte Mulde mit zahlreichen höherstehenden Pflastersteinen bestanden. Etwa 10 nebeneinanderliegende Pflastersteine hätten eine Kante gebildet, über die der Kläger nach seinem Vortrag gestolpert sei. Diese Kante sei jedoch für Fußgänger bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit sowohl erkennbar als auch beherrschbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er diese Kante zu keinem Zeitpunkt gesehen habe. Der vor dem Bauch getragene Getränkekasten genüge insoweit auch in Anbetracht der Länge des bis zum Sturz zurückgelegten Weges nicht als Rechtfertigung dafür, dass der Kläger die Unebenheit nicht habe erkennen können. Zu irgendeinem Zeitpunkt auf der zurückgelegten Strecke hätte er als aufmerksamer und sorgfältiger Fußgänger den von ihm zu überwindenden Weg überblicken können und müssen.
Nachdem das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 19.02.2020 darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg habe, hat es sie zurückgewiesen.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 8. April 2020 – 7 U 298/19











