Sturz beim Reiten – durch eine Hundepfeife

Die Pfiffe mit der Hundepfeife können ein angemessenes und naheliegende Reaktion der Hundehalterin auf das Verhalten eines freilaufenden Hundes ein. Kommt es durch die Pfiffe zu einem Durchgehen von Pferde und im weiteren Verlauf zu einem Unfall, haftet die Hundehalterin nicht für die Folgen des Unfalls, da das Durchgehen der Pferde nicht durch den Hund verursacht wurde.

Sturz beim Reiten – durch eine Hundepfeife

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall die Klage zweier Reiter auf Schadensersatz abgewiesen und damit gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Karlsruhe abgeändert. Der Kläger und seine Begleiterin wurden bei einem Ausritt in der Nähe von Jöhlingen im August 2014 von ihren Pferden abgeworfen und erlitten Verletzungen. Die Beklagte führte ihren Hund aus. Der freilaufende Hund folgte den Pferden des Klägers und seiner Begleiterin. Die Beklagte pfiff zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife, um den Hund zur Umkehr zu bewegen. Dies gelang, allerdings gingen die Pferde des Klägers und seiner Begleiterin durch und warfen beide Reiter ab. Der Kläger behauptet, die Pferde hätten wegen der Pfiffe der Beklagten und wegen des herannahenden Hundes der Beklagten gescheut. Die Beklagte hafte daher für die durch den Sturz des Klägers und seiner Begleiterin verursachten Verletzungen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten bezahlte 1.000 EUR Schmerzensgeld an den Kläger. Dieser fordert mit der Klage weitere 4.000 EUR Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle Unfallfolgen hafte.

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Das Landgericht Karlsruhe nahm an, dass die Beklagte mit einer Quote von 30 Prozent für die Unfallfolgen haftet. Die Beklagte hätte nach Auffassung des Landgerichts nach dem ersten Pfiff mit der Hundepfeife keine weiteren Pfiffe abgeben dürfen. Die Hundehalterin hätte erkennen können und müssen, dass die Pferde auf ihre weiteren Pfiffe reagieren würden. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ausgeführt, dass die Pfiffe mit der Hundepfeife als angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes einzustufen seien. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen hat.

Außerdem haftet die Beklagte auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr – auch nach Darstellung des Klägers selbst – die Pfiffe der beklagten Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat waren.

Aus diesen Gründen ist die Klage abgewiesen worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 3. August 2017 – 7 U 200/16