Bei einem Sturz auf einem Plattenweg, dessen einzelne Platten einen Höhenunterschied aufweisen, hängt es von den Gegebenheiten im Einzelfall ab, ob eine Haftung des Eigentümers vorliegt. Regelmäßig sind von einem Fußgänger Unebenheiten bis zu 2,5 cm hinzunehmen, aber in besonderen Fällen kann die Grenze sogar bis zu 5 cm gehen. Es existiert keine feste Grenze, bis zu der Bodenunebenheiten von einem Fußgänger hinzunehmen sind.

So hat das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Mieterin abgewiesen, die für ihre Schadensersatzklage keinen zu großen Höhenunterschied zwischen einzelnen Gehwegplatten nachweisen konnte. Die Klägerin wohnte seit Ende der 1980ziger Jahre bei der Beklagten zur Miete. Im April 2012 gegen Mittags kam die Klägerin mit zwei Einkaufstüten in der Hand auf einem mit Platten belegten Fußweg zu ihrer Wohnung zu Fall. Sie erlitt mehrfache Brüche und Prellungen. Nach ihren Angaben seien trotz Operationen dauerhafte Beeinträchtigungen der Mobilität zurückgeblieben. Der Plattenweg ist mittlerweile saniert und Niveauunterschiede zwischen den einzelnen Platten begradigt. Die Klägerin behauptet, dass sie wegen eines Höhenunterschiedes zwischen zwei Platten von mehr als drei Zentimetern hängen geblieben und gestürzt sei. Deshalb wollte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro und alle zukünftigen Schäden aus dem Sturz von ihrer Vermieterin ersetzt bekommen. Die beklagte Vermieterin räumt ein, dass sich durch Setzungserscheinungen bei dem Betonplattenweg Unebenheiten von ein bis zwei cm ergeben hätten. Diese hätte die Klägerin leicht erkennen können, zumal sich der Weg seit Jahren in einem solchen Zustand befand. Der Weg sei erst zwei Monate vor dem Sturz durch einen Beauftragten kontrolliert worden. Erhebliche Mängel seien nicht festgestellt worden.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Coburg darauf abgestellt, dass die Klägerin selbst den Höhenunterschied nicht nachgemessen. Ihr Ehemann bestätigte als Zeuge zwar einen Höhenunterschied von drei Zentimetern. Er zeigte auch auf Lichtbildern, wo er gemessen habe. Die von ihm gezeigte Stelle war aber ein anderer Bereich, als der, den die Klägerin als Unfallort angegeben hatte.
Zudem ließ sich das Landgericht vom Ehemann erklären und auch beispielhaft vorführen, wie er den Höhenunterschied gemessen hatte. Dabei gab der Zeuge an seinen Zollstock senkrecht in die Fuge zwischen den Platten hingeschoben zu haben. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass der Ehemann nicht den tatsächlichen Höhenunterschied der Platten zueinander, sondern vielmehr die Tiefe der Fuge gemessen hatte. Somit glaubte das Landgericht bereits aufgrund der Angaben des Ehemanns nicht, dass ein Höhenunterschied von drei Zentimetern vorlag.
Diese Einschätzung bestätigten auch die von Beklagten mit der Kontrolle des Wegs beauftragten Zeugen. Diese legten ein Kontrollblatt mit ihren Messungen knapp zwei Monate vor dem Unfall vor. Daher war das Landgericht davon überzeugt, dass Unterschiede zwischen den Platten nur in einem Bereich von ein bis zwei Zentimetern vorhanden waren. Den von der Klägerin behaupteten Niveauunterschied zwischen den Platten von mehr als drei Zentimetern konnte sie nicht nachweisen.
Das Landgericht kam dann zum Ergebnis, dass sich im konkreten Fall ein Fußgänger auf einem solchen Höhenunterschied einrichten muss. Es stellte darauf ab, dass die Klägerin der Zustand des Weges seit Jahren bekannt war. Auch hätte sie zur Vermeidung der Höhenunterschiede einen anderen, wenn auch weiteren asphaltierten Weg benutzten können. Dass die Sturzstelle von der Klägerin gemeistert werden konnte, zeigt sich auch daran, dass sie die Unfallstelle mehrfach wöchentlich begangen hatte ohne zu Fall zu kommen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 8. Januar 2014 – 13 O 390/13