Suizidgefahr im Zwangsversteigerungsverfahren

Die Gefährdung des unter den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Lebens des Schuldners durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1, 3 ZVG i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand, auch wenn – wie hier – ein mit der Suizidgefahr begründeter Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO erst im Beschwerdeverfahren gestellt wird1.

Suizidgefahr im Zwangsversteigerungsverfahren

Eine Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Suizidgefahr gemäß § 765a ZPO kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist2.

Ist – wie hier – der Zuschlag bereits erteilt worden, kommt es für die Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde darauf an, ob eine Suizidgefahr für den Fall eines endgültigen Eigentumsverlusts zu bejahen ist3. Der Tatrichter hat darauf bezogen zu würdigen, ob die ernsthafte Befürchtung der Selbsttötung besteht. Seine damit einhergehende Prognoseentscheidung hat er nicht zuletzt mit Blick auf den hohen Rang, der dem Schutzgut Leben zukommt, nachvollziehbar zu begründen ((BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – V ZR 199/09).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – V ZB 82/10

  1. BGH, Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507; BVerfG, NJW 2007, 2910, 2911[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.01.2010 – I ZB 34/09, WuM 2010, 250, 251; und vom 15.07.2010 – V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 24.11.2005 – V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507; und vom 15.07.2010 – V ZB 1/10, aaO[]