Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann.

Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig1. Dies gilt jedoch nicht für bloße unselbständige Rechnungsposten2 und bei einem Schlussrechnungssaldo3.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall machte die Arbeitgeberin mit der Widerklage nicht einen Teilbetrag iHv. 1 Mio. Euro aus einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzenden Gesamtforderung iHv. 16.880.392, 00 €, sondern einen einheitlichen Schadensersatzanspruch geltend, in dessen Rahmen sich die aus den einzelnen von ihr getätigten Deckungsgeschäften folgenden Ergebnisse nur als unselbständige Rechnungspositionen darstellen. Sie musste deshalb weder dartun, aus welchem der 43 fiktiven Geschäfte des Arbeitnehmers ihr welcher Schaden entstanden war, noch musste sie darlegen, in welcher Reihenfolge aus welchem von ihr getätigten Deckungsgeschäft in welcher Höhe Teilbeträge eingeklagt werden.
Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Arbeitnehmer zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat4.
Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (zB Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) aufteilen lässt5.
anach sind Gegenstand der (Wider-)klage nicht mehrere prozessuale Ansprüche, sondern ein einheitlicher Schadensersatzanspruch, der sich auch nicht in unterschiedliche Schadenspositionen aufteilen lässt. Vielmehr stellen sich die aus den einzelnen Deckungsgeschäften der Arbeitgeberin folgenden Ergebnisse nur als unselbständige Rechnungspositionen dar.
Bereits bei dem vertragswidrigen Verhalten, an das die Arbeitgeberin ihren Anspruch auf Schadensersatz anknüpft, handelt es sich um einen einheitlichen Tatsachenkomplex. Die Arbeitgeberin stützt ihren Anspruch nicht darauf, dass ihr unmittelbar aus den einzelnen vom Arbeitnehmer vorgespiegelten Geschäften ein Schaden entstanden sei. Zwar wirft sie dem Arbeitnehmer vor, dieser habe nicht nur mehrfach die sog. „Stopp-Loss-Grenze“ überschritten, sondern auch ein Eingreifen des Arbeitgebers verhindert, indem er das Überschreiten dieser Grenze durch die Eingabe fiktiver Geschäfte verschleiert habe. Auch erstreckt sich das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers über einen nicht unerheblichen Zeitraum und besteht aus einer Vielzahl einzelner tatsächlicher und vorgetäuschter Geschäftsabschlüsse. Dies ändert aber nichts daran, dass die Arbeitgeberin den von ihr geltend gemachten Schaden nicht einzelnen Handlungen des Arbeitnehmers, sondern dessen Gesamtverhalten zuordnet, wie es in dem tatsächlichen Stand seines Portfolios am 11.05.2012 seinen Niederschlag gefunden habe. Insoweit macht sie geltend, dass sich der Wert des Portfolios des Arbeitnehmers nach dem Herausrechnen der fiktiven Geschäfte tatsächlich auf minus 6, 9 Mio. Euro belaufen habe.
Es kommt hinzu, dass der von der Arbeitgeberin geltend gemachte Schaden letztlich darauf zurückzuführen ist, dass diese sich entschlossen hatte, die hochspekulativen Geschäfte des Arbeitnehmers nicht weiter aufrecht zu erhalten, sondern dessen Portfolio schnellstmöglich durch entsprechende Deckungsgeschäfte vollständig zu schließen, dh. unter Außerachtlassung der „Stopp-Loss-Grenze“ auf „Null“ zu stellen. Hierdurch werden die Vertragsverstöße des Arbeitnehmers und die von der Arbeitgeberin getätigten Deckungsgeschäfte zu einer Einheit verbunden. Bereits aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer aus dem von ihm angezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.20126 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt resultiert der von der Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Schaden nicht aus den Scheingeschäften des Arbeitnehmers, sondern aus dessen vertragswidrigem Gesamtverhalten, aufgrund dessen sich die Arbeitgeberin veranlasst sah, das Portfolio des Arbeitnehmers durch entsprechende Deckungsgeschäfte vollständig zu schließen.
Ob das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers für den von der Arbeitgeberin geltend gemachten Schaden ursächlich war, dh. ob und ggf. in welcher Höhe der Arbeitnehmer es sich zurechnen lassen muss, dass die Arbeitgeberin eingeschritten war und sein Portfolio durch den Abschluss entsprechender Deckungsgeschäfte vollständig geschlossen hatte oder ob eine Zurechnung ausscheidet, weil die Arbeitgeberin ggf. in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hatte, die den Schaden erst endgültig herbeigeführt hat7, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern ausschließlich deren Begründetheit.
Aus den von der Arbeitgeberin abgeschlossenen einzelnen Deckungsgeschäften ergeben sich auch keine unterschiedlichen Schadenspositionen. Die Arbeitgeberin hat nach ihrem Vorbringen nicht alle Deckungsgeschäfte mit Verlust abgeschlossen und diese Verluste zu einem Gesamtschaden addiert; sie hat mit den Deckungsgeschäften zum Teil auch Gewinne generiert. Erst die sich nach Saldierung der aus den einzelnen Deckungsgeschäften realisierten Gewinne und Verluste ergebenden Gesamtverluste stellen den Schaden dar, der der Arbeitgeberin nach ihrem Vorbringen insgesamt entstanden ist. Damit handelt es sich bei den Ergebnissen, die die Arbeitgeberin aus den einzelnen Deckungsgeschäften erzielt hat, nur um unselbständige Rechnungspositionen innerhalb des von ihr geltend gemachten Gesamtschadens.
Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Arbeitgeberin für den polnischen und den rumänischen Markt jeweils getrennte Salden ermittelt hat. Diesem Umstand könnte vielmehr in entsprechender Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB Rechnung getragen werden, weshalb zunächst zu prüfen wäre, ob der Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes zum Ausgleich der sich aus den von der Arbeitgeberin für den polnischen Markt getätigten Deckungsgeschäften insgesamt ergebenden Verluste iHv. 431.359, 00 Euro verpflichtet ist. Aus diesem Grund war die Arbeitgeberin auch nicht gehalten, im Hinblick auf die Gesamtverluste, die ihr durch die Deckungsgeschäfte für den polnischen und den rumänischen Markt jeweils entstanden waren, ausdrücklich eine Reihenfolge zu bestimmen8.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 8 AZR 54/14
- vgl. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12, Rn. 18, BAGE 149, 169; 28.05.2013 – 3 AZR 103/12, Rn. 11; 11.11.2009 – 7 AZR 387/08, Rn. 11; BGH 17.07.2008 – IX ZR 96/06, Rn. 7 mwN; 12.01.2006 – III ZR 138/05, zu II 1 a der Gründe mwN[↩]
- vgl. BGH 6.05.2014 – II ZR 217/13, Rn. 15; 13.03.2003 – VII ZR 418/01, zu II 3 der Gründe; 19.06.2000 – II ZR 319/98, zu C I 2 b der Gründe[↩]
- vgl. BGH 24.01.2008 – VII ZR 43/07, Rn. 4[↩]
- BAG 19.12 2013 – 6 AZR 94/12, Rn. 13; 26.06.2013 – 5 AZR 428/12, Rn. 16[↩]
- vgl. BGH 24.01.2008 – VII ZR 46/07, Rn.19; 9.11.2006 – VII ZR 151/05, Rn. 14; 4.12 1997 – IX ZR 247/96, zu II 1 der Gründe; 7.12 1995 – VII ZR 112/95, zu II 2 a der Gründe[↩]
- VI ZR 341/10, Rn. 36, 38, BGHZ 194, 26[↩]
- vgl. etwa BGH 7.01.1988 – IX ZR 7/87, zu III 2 der Gründe mwN[↩]
- vgl. zur Rechtslage bei der Aufrechnung etwa BGH 22.12 2011 – VIII ZB 30/11, Rn. 12 mwN[↩]