Teilklage – und die Verjährungshemmung

Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten.

Teilklage – und die Verjährungshemmung

Die Verjährung eines Anspruchs wird durch die Einleitung des Mahnverfahrens gehemmt. Infolge des Nichtbetreibens des Verfahrens endete die Verjährungshemmung jedoch gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB für den nicht von der Anspruchsbegründung umfassten Teil des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs mit Einreichung dieser Anspruchsbegründung.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB unanwendbar sein, wenn für das Untätigbleiben des Gläubigers ein triftiger Grund vorliegt. Triftige Gründe sind danach etwa das Abwarten des Ausgangs eines einschlägigen Strafverfahrens, das Zuwarten im Deckungsprozess auf den Ausgang des Haftungsprozesses oder das Ruhen des Verfahrens zur Beschaffung von Beweisen1. Hierbei kommt es weder auf eine Absicht der Parteien an, die verjährungsrechtlichen Regelungen zu umgehen, noch auf bloße Motive, mögen diese auch als vernünftig erscheinen. Maßgeblich sind die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstands, aus denen der erforderliche triftige Grund für die Untätigkeit der betreffenden Partei hervorgehen muss2. Der Bundesgerichtshof braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob und inwieweit an dieser zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entwickelten Rechtsprechung angesichts der Neuregelung des Verjährungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz uneingeschränkt festzuhalten ist, denn ein solcher triftiger Grund liegt hier nicht vor.

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Er ist nicht darin zu sehen, dass die Klägerin für die Bezifferung ihres gesamten Anspruchs hinsichtlich der mangelhaften Holzunterkonstruktion noch das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abwarten wollte und daher „aus Vorsicht“ zunächst nur einen Mindestschaden von 8.000 € eingeklagt hat.

Diese Auffassung des Oberlandesgerichts Celle3 steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endet, nicht in Einklang.

Danach ist ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens etwa dann nicht gegeben, wenn eine Partei, ohne dass besondere Umstände vorliegen, lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen der Parteien das Verfahren nicht weiter betreibt4. Ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens liegt auch dann nicht vor, wenn eine Partei lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet5.

Hier gilt nichts anderes. Ebenso wie in den Fällen, in denen die Parteien den Ausgang eines Musterprozesses abwarten wollen, bevor sie das Verfahren weiter betreiben, dient auch in der vorliegenden Fallgestaltung, bei der die Klägerin nach Bezifferung ihrer Ansprüche im Mahnverfahren auf eine volle Bezifferung dieser Ansprüche im Streitverfahren zunächst verzichtet, das Nichtbetreiben des Verfahrens ausschließlich der Reduzierung des Prozessrisikos der Partei. Das rechtfertigt es nicht, dass trotz Nichtbetreibens des Verfahrens hinsichtlich der noch nicht geltend gemachten Ansprüche die Hemmung der Verjährung aufrecht erhalten bleibt, und zwar auch dann nicht, wenn wie hier noch ein Sachverständigengutachten zur Mängelfrage eingeholt wird. Kann der Kläger seinen Anspruch noch nicht abschließend beziffern, so ist es ihm regelmäßig möglich und zuzumuten, eine Feststellungsklage zu erheben oder eine Leistungsklage mit einer Feststellungsklage zu verbinden.

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Zahlungseinstellung

Für den Beklagten wäre der vermeintliche triftige Grund im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den über den Zahlungsantrag aus der Antragsbegründungsschrift hinausgehenden Zahlungsantrag aus dem Mahnbescheid nicht weiter verfolge. Die Klägerin teilt hier mit, in Höhe des Differenzbetrages sei eine Klagerücknahme nicht angezeigt, weil „Gegenstand des streitigen Verfahrens“ entsprechend ihrem Streitantrag nur der Teilbetrag sei; sollte jedoch das Gericht der Auffassung sein, dass die volle Summe des Mahnbescheidsantrages in das Streitverfahren übergegangen sei, werde „hiermit der Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens hinsichtlich des Restbetrages zurückgenommen“.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2015 – VII ZR 347/12

  1. Beispiele bei Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 204 Rn. 47[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 27; Urteil vom 18.10.2000 XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; BGH, Urteil vom 27.01.1999 XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; Urteil vom 24.01.1989 – XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 299[]
  3. OLG Celle, Urteil vom 14.11.2012 – 7 U 28/12[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 28; Urteil vom 18.10.2000 XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; Urteil vom 27.01.1999 XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2000 XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; Urteil vom 23.04.1998 – III ZR 7/97, NJW 1998, 2274, 2276; Urteil vom 21.02.1983 – VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496, 2497[]
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