Teilurteil gegen einen Streitgenossen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen1.

Teilurteil gegen einen Streitgenossen

Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt2.

Ein unzulässiges Teilurteil muss jedoch nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Erkenntnissen kommen kann3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2016 – IX ZR 161/15

  1. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – VI ZR 279/14, NJW 2015, 2429 Rn. 7 mwN[]
  2. BGH, aaO[]
  3. BGH, Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 199/13, NJW-RR 2014, 979 Rn. 16[]
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