Teilurteil, Schlussurteil – und die Gefahr von Widersprüchen

Nach § 301 ZPO ist ein Teilurteil zwar nur dann zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstands ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist1. Der Erlass eines Teilurteils setzt neben der Teilbarkeit des Streitgegenstandes oder einer Mehrheit von Streitgegenständen voraus, dass die Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil garantiert ist2.

Teilurteil, Schlussurteil – und die Gefahr von Widersprüchen

Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteils- elementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden können3.

Zudem ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2015 – XII ZR 98/13

  1. BGH, Urteil vom 25.10.2006 XII ZR 141/04 FamRZ 2007, 117 f. mwN[]
  2. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 301 Rn. 7 mwN[]
  3. vgl. nur BGHZ 189, 356 = NJW 2011, 2736 Rn. 13 mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 11.01.2012 XII ZR 40/10 NJW 2012, 844 Rn.19 mwN[]
Weiterlesen:
Revisionsbegründung mit der Sachrüge