Ein Widerruf muss die Vollmacht nicht insgesamt beseitigen.

Auch ein teilweiser Widerruf ist möglich, durch den die fortbestehende Vollmacht lediglich beschränkt wird1.
Insbesondere ist die Möglichkeit eines Teilwiderrufs der Vollmacht gegenüber einzelnen Dritten anerkannt2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2017 – IX ZR 238/15