Terminsbestimmung „für den Fall des Einspruchs“

Das Gericht darf einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil erst nach dem Eingang des Einspruchs bestimmen. Vor diesem Zeitpunkt ist die Bestimmung eines Termins auch dann unzulässig, wenn sie in einer verkündeten Entscheidung „für den Fall des Einspruchs“ erfolgt.

Terminsbestimmung „für den Fall des Einspruchs“

Die ordnungsgemäße Terminsbestimmung ist Voraussetzung für die Säumnis der im Termin nicht erschienenen Partei. Fehlt es daran, darf gegen sie kein (zweites) Versäumnisurteil ergehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – VII ZB 72/09