Die Bekanntmachung des Termins ist unter Einhaltung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 ZVG erfolgt. Danach soll die Tatsache, dass der Zuschlag in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 74a Abs. 1 ZVG oder des § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden ist, in der Terminbestimmung angegeben werden.

Hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85a Abs. 1 ZVG – ohne dass dies angefochten worden ist – versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmissbrauchs nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen, so richtet sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidung [1].
Ob es einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 100 Abs. 1, § 83 Nr. 7 ZVG begründet, wenn in der Terminbestimmung irrtümlich, also objektiv unzutreffend mitgeteilt wird, dass in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 ZVG oder des § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden ist [2], hat der Bundesgerichtshof dagegen offen gelassen.