Für eine gem. § 104 ZPO festsetzbare Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG reicht es nach Vorbemerkungen 3 Abs. 3 RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an einer – ggf. auch nur telefonischen – auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit ausreichendem Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit mitgewirkt hat; auf eine Beteiligung des Gerichts kommt es nicht an1.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine durch eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr müssen allerdings unstreitig oder gem. §§ 188 Abs. 3, 288 ZPO zugestanden sein2.
Landgericht Rostock, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 1 T 204/16











