Terminsgebühr für die außergerichtliche Besprechung – und ihre Festsetzung

Für eine gem. § 104 ZPO festsetzbare Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG reicht es nach Vorbemerkungen 3 Abs. 3 RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an einer – ggf. auch nur telefonischen – auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit ausreichendem Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit mitgewirkt hat; auf eine Beteiligung des Gerichts kommt es nicht an1.

Terminsgebühr für die außergerichtliche Besprechung – und ihre Festsetzung

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine durch eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr müssen allerdings unstreitig oder gem. §§ 188 Abs. 3, 288 ZPO zugestanden sein2.

Landgericht Rostock, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 1 T 204/16

  1. allgemeine Ansicht; vgl. u.a. BGH NJW-RR 2007 286[]
  2. vgl. BGH NJW 2008, 2993, 2994; hilfsweise können sie gem. §§ 104 Abs. 2 Satz 1 glaubhaft gemacht werden ((vgl. BGH NJW 2007, 2493[]