Das Gemeindemitglied einer moslemischen Gemeinde hat keinen Anspruch auf Ersatz für ca. 34.500 €, die er einem Vorbeter für eine nicht stattgefundene Haddsch (Hajj) übergeben hat und dieser an einen Dritten weitergeleitet haben will.
So hat das Oberlandesgericht Hamm jegliche Ansprüche des verhinderten Pilgerers gegen den Dritten verneint. Der Kläger wollte in dem hier vorliegenden Fall im Jahre 2008 die Hajj für 40 Gemeindemitglieder, seine Ehefrau und sich selbst organisieren und sammelte für diesen Zweck bei den Teilnehmern die Kosten von 1.800 Euro/pro Person ein. Für die Flugtickets übergab er einen Betrag von gut 39.000 Euro einem Reisebüro in Hessen. Gegen dieses Unternehmen führt der Kläger einen weiteren Rechtsstreit. Die verbleibende Summe von gut 36.000 Euro händigte der Kläger mit den Pässen sämtlicher Teilnehmer einem Vorbeter einer Moschee im Rheinland aus, dieser sollte ihn bei der Organisation unterstützen und insbesondere die erforderlichen Visa besorgen. Der – zwischenzeitlich flüchtige – Vorbeter überreichte Pässe und Geld an den Beklagten. Die Hajj fand nicht statt. Die Pässe und einen Teilbetrag von 1.500 Euro erhielt der Kläger zurück, den Restbetrag verlangte er von dem Beklagten ersetzt, ohne Erfolg. Daher hat er Klage vor dem Landegricht Essen erhoben. Dort sind die Ansprüche verneint worden. Vor dem Oberlandesgericht Hamm verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt: Alle Ansprüche aus Delikt scheitern. Der Kläger sei Opfer strafbarer Handlungen geworden, habe aber nicht beweisen können, dass der Beklagte an diesen Straftaten als Mittäter oder Gehilfe beteiligt gewesen sei. Der Beklagte hatte angegeben, dass er das Geld auftragsgemäß an einen weiteren Mittelsmann übergegeben habe, damit dieser die Visa besorge. Über die Weitergabe des Geldes hatte der Beklagte Quittungen vorgelegt. Ein Versuch, den Mittelsmann als Zeugen zu vernehmen, scheiterte, weil dieser sich – zulässigerweise – auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Der Kläger konnte auch nicht beweisen, dass die Quittungen gefälscht waren.
Vertragliche Haftungsgrundlagen bestünden nicht. Der Kläger habe mit dem Vorbeter, nicht aber mit dem Beklagten vertragliche Absprachen getroffen. Aus Rechtsgründen – wegen des Vorrangs des Leistungsverhältnisses – scheitere auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12. Januar 2012 – I- 21 U 81/10











