Für Beschädigungen am Fahrzeug, die durch eine Tierrettungsmaßnahme entstanden sind, kann kein Schadensersatz verlangt werden.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Nürnberg in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth1 bestätigt, das eine Klage auf Schadensersatz abgewiesen hat. Im August 2018 wollte die Klägerin mit ihrer Familie ein Zweitliga-Fußballspiel in Fürth besuchen. Sie war mit ihrem Wohnmobil unterwegs und stellte dieses auf einem Supermarktparkplatz in der Nähe des Stadions ab. In dem Wohnmobil ließ sie ihren Mini-Yorkshire-Terrier zurück, während sie das um 15.30 Uhr beginnende Fußballspiel besuchte. Es herrschten Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius. Jemand bemerkte den Hund in dem Wohnmobil und verständigte die Polizei. Diese versuchte zunächst, den Hund über die Dachluken des Wohnmobils zu befreien, was ihr jedoch nicht gelang. Die anschließend verständigte Berufsfeuerwehr der Stadt Fürth öffnete gewaltsam die Tür des Wohnmobils, da sie davon ausging, dass der Hund gefährdet sei.
Nun verlangt die Klägerin von der Stadt Fürth Schadensersatz für die Beschädigung des Wohnmobils in Höhe von 2.256,23 Euro. Sie ist der Auffassung, dass keine Gefahr für das Tier bestanden habe. Die beiden Dachluken des Wohnmobils seien geöffnet gewesen, zudem sei der Hund ausreichend mit Wasser und mit Eiswürfelherzen versorgt gewesen.
Dagegen erklärt die beklagte Stadt Fürth, dass der Einsatz der Feuerwehr rechtmäßig gewesen sei und der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden zustehe. Der Hund habe gehechelt und gewinselt und sei aufgeregt im Wohnmobil hin- und hergelaufen. Das Fahrzeug habe in der „prallen“ Sonne gestanden. Es sei auch nicht absehbar gewesen, wann die Klägerin zu dem Wohnmobil zurückkehren werde. Aus diesem Grund hätten sich die Feuerwehrleute entschlossen einzugreifen, um das aus ihrer Sicht gefährdete Tier zu retten.
Vom Landgericht Nürnberg-Fürth ist die Klage abgewiesen worden, da der Einsatz der Feuerwehrleute rechtmäßig gewesen sei. Für die vor Ort befindlichen Beamten der Polizei und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr habe sich eine Situation einer Tierwohlgefährdung gezeigt. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg gewehrt. Sie hat beantragt, ein Sachverständigengutachten dahingehend einzuholen, dass eine tatsächliche Gefährdung des Tieres zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg sei es nicht notwendig, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, da aus Sicht der handelnden Feuerwehrleute zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes vorgelegen habe. Die Klägerin habe diese Anscheinsgefahr selbst verursacht, weil sie bei sehr großer Hitze das Tier alleine im Fahrzeug zurückgelassen habe.
Die Maßnahme der Feuerwehr sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere hätten die Einsatzkräfte nicht erst durch einen Ausruf im Stadion versuchen müssen, die Halterin zum Fahrzeug zu holen. Zum einen sei nach außen nicht erkennbar gewesen, wo sich die Klägerin befand, zum anderen wäre durch einen solchen Ausruf viel Zeit vergangen.
Aus diesen Gründen habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Aufgrund dieses Hinweises hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 4 U 1604/19
- LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2019 – 4 O 6830/18[↩]