Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm § 767 ZPO nicht vor, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bezogen auf die Abweisung des nur auf die Herausgabe des Titels gerichteten Antrages wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag regelmäßig nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen [1].

Bei einem Streit um die Herausgabe von gerichtlichen Titeln wird der Wert vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt. Maßgeblich für diese Bestimmung ist in der Rechtsmittelinstanz das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers. Verfolgt ein Beteiligter nach Abweisung des Herausgabeantrages in der Vorinstanz den Antrag mit der Beschwerde weiter, bestimmt sich der Wert somit nach seinem Interesse am Besitz der Urkunde. Dieses Interesse besteht nicht darin, die Vollstreckungstitel für eigene Zwecke nutzen zu können, sondern allein darin, einen Missbrauch der Titel durch den Antragsgegner zu verhindern. Die Schätzung des Wertes muss umso niedriger ausfallen, je geringer diese Gefahr im Einzelfall ist [2].
Die Festsetzung eines in Ausübung des Ermessens gemäß § 3 ZPO konkret bestimmten Wertes kann der Bundesgerichtshof nur dahin überprüfen, ob das Rechtsmittelgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat [3].
Bei Vorliegen einer die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Entscheidung nach § 120 Abs. 1 iVm § 767 ZPO kann für die Bemessung der Beschwer hinsichtlich des Antrags auf Titelherausgabe die Gefahr eines Missbrauchs des Vollstreckungstitels durch den Antragsgegner vernachlässigt werden [4].
Etwas anderes gilt aber, wenn der Rechtsmittelführer allein mit dem Antrag auf Titelherausgabe die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels erreichen will. Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 767 ZPO nicht vor, kommt dem nur auf Herausgabe des Titels gerichteten Antrag bezogen auf den Wert des Beschwerdegegenstandes eine eigenständige Bedeutung zu. In diesem Fall ist dieser regelmäßig genauso hoch anzusetzen wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag. Solange der Gläubiger im Besitz des Titels ist, kann er die Vollstreckung betreiben, ohne dass ihm eine gerichtliche Entscheidung nach § 767 ZPO entgegengehalten werden könnte.
Der Wert des Vollstreckungsabwehrantrags selbst bemisst sich wiederum nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Antragsteller des Vollstreckungsgegenantrages bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Verfahrens unstreitig wird [5]. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Antragsbegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen [6].
Gemessen hieran ist eine Schätzung des Wertes auf 10 % der Titelbeträge ermessensfehlerhaft.
Die Frage, ob der Titelgläubiger im Besitz des Titels ist und diesen somit auch herausgeben kann, ist im Rahmen der Begründetheit zu beantworten. Für die Bemessung der Beschwer kommt es demgegenüber auf die Realisierbarkeit des vollstreckbaren Anspruchs nicht an.
Ebenso wenig ist für die Wertbemessung die Frage von Belang, ob die Aufrechnung und der Bestand der Forderung, mit der gegen die streitbefangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufgerechnet worden sei, unstreitig sind. Es kommt nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist.
Die Beschwer ist vorliegend auch nicht etwa deswegen geringer zu bewerten, weil der Vollstreckungsgläubiger bereits zu Lasten des Vollstreckungsschuldners aus den beiden Titeln Vollstreckungsmaßnahmen hat durchführen lassen, in deren Folge die Arbeitgeberin des Vollstreckungsschuldners aufgrund des zunächst erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Hinterlegung des von ihr überwiesenen Geldes veranlasst hat. Unbeschadet des Umstands, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss später wieder aufgehoben worden ist, wirkt sich die Hinterlegung auf die Festsetzung des Beschwerdegegenstandes nicht aus, weil die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruchs bestehen geblieben ist [7].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2014 – XII ZB 284/13
- im Anschluss an BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 310/04 NJW-RR 2006, 1146[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.1991 – XII ZB 61/91 , FamRZ 1992, 169, 170[↩]
- BGH Beschluss vom 09.06.2004 – VIII ZB 124/03 FamRZ 2004, 1477, 1478[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 09.06.2004 – VIII ZB 124/03 FamRZ 2004, 1477, 1478[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 310/04 NJW-RR 2006, 1146 f. mwN[↩]
- BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 310/04 NJW-RR 2006, 1146, 1147 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 310/04 NJW-RR 2006, 1146, 1147[↩]