Auf die Tätigkeit im gesundheitshandwerklichen Bereich einer Hörakustikerin sind nicht die für Ärzte geltenden Regelungen etwa hinsichtlich der Dokumentation der Befunderhebung anzuwenden. Im Rahmen der Ermittlung der Unbehaglichkeitsschwelle ist es nicht zu beanstanden, dass man bei dem Hörtest zum Teil einer Lautstärke von 120 dB ausgesetzt ist.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall Ansprüche wegen eines fehlerhaft durchgeführten Hörtests zurückgewiesen. Gleichzeitig ist damit das klageabweisende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main [1] bestätigt worden.
Nach einem Hörsturz ließ der Kläger auf Veranlassung seines HNO-Arztes bei der beklagten Hörakustikerin einen Hörtest durchführen. Zum Hörtest gehörte die Messung der sog. Unbehaglichkeitsschwelle. Hierbei werden Töne in kleinen Schritten von leise nach laut abgegeben, um festzustellen, wann diese als unangenehm empfunden werden. Dies wird üblicherweise bis zu einem Tonsignal von 120 dB getestet.
Nach einer Woche klagte der Kläger gegenüber seinem HNO-Arzt über ein stark verschlechtertes Hörvermögen und wurde im Rahmen der anschließenden Behandlung mit Hörgeräten versorgt. Er begehrt nunmehr von der Beklagten Schadensersatz wegen eines behauptet fehlerhaft durchgeführten Hörtests. Er beruft sich u.a. darauf, dass 120 dB der Lautstärke eines Düsenflugzeugs entspreche und diese Tonsignale extreme Schmerzen verursacht hätten. Nachdem vom Landgericht Frankfurt a.M. die Klage abgewiesen worden war, hat der Kläger sein Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt und erklärt, dass sich nicht feststellen lasse, dass die Beklagte den Hörtest nicht fachgerecht durchgeführt habe. Insbesondere sei es aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei dem Hörtest zum Teil einer Lautstärke von 120 dB ausgesetzt gewesen ist.
Außerdem seien auf die Tätigkeit der Beklagten im gesundheitshandwerklichen Bereich nicht die für Ärzte geltenden Regelungen etwa hinsichtlich der Dokumentation der Befunderhebung anzuwenden.
Darüber hinaus lasse dich der Hörschaden nicht auf den Hörtest zurückführen. Die Sachverständige habe soweit überzeugend ausgeführt, dass der Kläger nach dem Hörtest keine schlechtere Hörleistung hatte als zuvor.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 26 U 29/19
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2019 – 2–08 O 102/18[↩]
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