Das sogenannte „Freie Fahren“ auf der Nordschleife des Nürburgringes gilt als Touristenfahrt auf einer Rennstrecke und kann durch die Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeugversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines auf der Nordschleife verunglückten Fahrers entschieden, der gegen seinen Vollkaskoversicherer seinen Leistungsanspruch eingegklagt hat. Der klagende Versicherungsnehmer aus Iserlohn nimmt den beklagten Versicherer aus Koblenz auf Leistung aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung enthalten unter Ziff. A.2.17.4 die Regelung, dass „für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken“ kein Versicherungsschutz besteht.
Im Juni 2015 verunfallte der Kläger mit seinem PKW Ford Focus im Rahmen eines so genannten „Freien Fahrens“ – also außerhalb eines offiziellen Rennens – auf der Nordschleife des Nürburgrings. Aufgrund dieses Schadensfalls verlangte er von der Beklagten eine Versicherungsleistung in Höhe von ca. 8.200 Euro. Unter Hinweis auf die genannte Bestimmung in den Versicherungsbedingungen lehnte die Beklagte die Regulierung ab.
In dem angestrengten Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, bei dem „Freien Fahren“, an dem er teilgenommen habe, handle es sich nicht um eine „Touristenfahrt“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Außerdem greife die Klausel auch deswegen nicht ein, weil der Nürburgring vor Fahrtbeginn von einer „öffentlichen Rennstrecke“ auf eine „mautpflichtige Einbahnstraße“ umgewidmet worden sei.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm habe der Kläger an einer „Touristenfahrt“ teilgenommen. Bereits die Fahrordnung und die Sicherheitsregeln des Betreibers des Nürburgrings wählten diesen Begriff für derartige Fahrten. Für diese Einordnung reiche es aus, dass der Nürburgring in Zeiten organisierter Veranstaltungen als „offizielle Rennstrecke“ für ein Rennen diene und außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich sei. Die Voraussetzungen einer „Touristenfahrt“ und einer „offiziellen Rennstrecke“ müssten nicht zeitgleich vorliegen.
Mit der Klausel bringe der Versicherer klar zum Ausdruck, dass er das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken wolle. Durch sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherer das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen auch „Freier Fahrten“ auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz ausschließen wolle. Da der Kläger auf einer derartigen Fahrt verunfallt sei, habe er keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.
Die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel schließt den Leistungsanspruch des Klägers aus. Daher ist das Klagebegehren erfolglos geblieben.
Oberlandesgericht Hamm, rechtskräftiger Beschluss vom 8. März 2017 – 20 U 213/16