Touristische Untervermietung

Eine Untervermietungserlaubnis berechtigt den Mieter nicht zur Überlassung der Wohnung an Touristen.

Touristische Untervermietung

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Beklagte seit 2003 Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin. Die Kläger sind im Jahr 2011 als Vermieter in den Vertrag eingetreten. Im Jahr 2008 erbat der Beklagte von der damaligen Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutze und er sie deshalb zeitweise untervermieten wolle. Die Vermieterin erteilte mit Schreiben vom am 13. Februar 2008 eine Erlaubnis zur Untervermietung „ohne vorherige Überprüfung“ gewünschter Untermieter. In dem Schreiben heißt es weiter: „Sie verpflichten sich, Ihren Untermietern Postvollmacht zu erteilen. Das bedeutet, dass alle Willenserklärungen, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen etc. (…) als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in Ihrem Briefkasten (…) landen, auch wenn sie vielleicht durch Ihre Untermieter nicht an Sie weitergegeben sein sollten.“

Im Mai 2011 bot der Beklagte die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen an. Die Kläger beanstandeten eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnten den Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2011 unter Androhung einer Kündigung ab. Der Beklagte erwiderte, die Vermietung an Touristen sei von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst; er wolle lediglich eine Deckung der Unkosten durch Leerstand erreichen und betrachte damit die Abmahnung als gegenstandslos. Die Kläger mahnten ihn daraufhin nochmals ab. Im November 2011 und August 2012 war das Internetangebot des Beklagten erneut im Internet abrufbar.

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Die Kläger kündigten das Mietverhältnis daraufhin am 12. Januar 2012, am 5. Dezember 2012 sowie mit Klageerhebung fristlos und hilfsweise fristgemäß. Der Beklagte hat sich im Prozess unter Beweisantritt darauf berufen, dass er die Vermietung an Touristen nach der Abmahnung unverzüglich eingestellt und die Internetanzeigen gelöscht habe.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg1 hat der Räumungsklage stattgegeben, auf die Berufung des Mieters hat sie das Landgericht Berlin dagegen hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen2. Die vom Landgericht Berlin im Berufungsurteil zugelassene Revision der Kläger hatte jetzt vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht.

Der Beklagte war nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt, entschied der Bundesgerichtshof, so dass die Klage nicht mit der vom Landgericht Berlin gegebenen Begründung abgewiesen werden kann. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Untervermietungserlaubnis rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist. Hier hatte die Vermieterin zudem verlangt, dass der Beklagte den Untermietern Postvollmacht erteilen solle; schon daraus war erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten.

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Die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung - und ihr Widerruf

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2014 – VIII ZR 210/13

  1. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 06.09.2012 – 8 C 67/12[]
  2. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2013 – 65 S 449/12[]