Treffen zwei Hunde aufeinander…

Verursacht ein Tier einen Schaden, haftet der Tierhalter. Diese gesetzliche Haftung greift auch dann, wenn den Tierhalter selbst an dem Schaden kein Verschulden trifft, jedenfalls dann, wenn es sich nicht um ein Nutztier handelt.

Treffen zwei Hunde aufeinander…

Treffen zwei Tiere unterschiedlicher Halter aufeinander, bestimmt sich die Ersatzpflicht nach dem Umfang ihrer jeweiligen Verursachungsbeiträge. Kommt dabei möglicherweise noch ein Dritter zu Schaden spielt auch eine Rolle, ob diesen Geschädigten möglicherweise selbst in irgendeiner Weise an der Entstehung seines Schadens eine Mitschuld trifft. All dies muss der Richter aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles genau abwägen und sodann den Umfang der Haftung aller Beteiligten bestimmen.

Im konkreten Fall trafen beim Spaziergang ein Jack-Russell-Terrier und ein Labrador jeweils mit ihren Haltern aufeinander. Beide Hundehalter waren im Begriff ihre Tiere abzuleinen. Noch bevor allerdings der Jack- Russell-Terrier abgeleint war, rannte der Labrador auf diesen zu und verfing sich in der Leine. Dabei verletzte sich der Halter des Jack- Russell-Terriers wegen der plötzlich angespannten Leine die Hand. Die Verletzung führte zur Arbeitsunfähigkeit, weshalb seinem Arbeitgeber ein Schaden entstand, den dieser als Kläger nun vom Halter des Labradors als Beklagten – zunächst vor dem Amtsgericht – ersetzt haben wollte. Bereits das Amtsgericht hatte einen solchen Anspruch bejaht. Auf die Berufung des Beklagten hat auch das Landgericht Köln entschieden, dass dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht. Denn der Halter des Labradors haftet allein für den entstandenen Schaden. Zum einen hat der Jack-Russell-Terrier abgesehen von seiner schlichten Anwesenheit überhaupt nichts zu dem Geschehen beigetragen. Zum anderen traf den geschädigten Halter an seiner Verletzung kein Mitverschulden, auch wenn er mit dem Ableinen der beiden Hunde grundsätzlich einverstanden war. Denn es liegt allein im Verantwortungsbereich des jeweiligen Tierhalters, wie sein eigener Hund im Falle eines Ableinens reagiert. Dieser haftet also auch dann, wenn sein Hund letztlich nur spielen will …

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Die kontaktlose Dienstleistung im Hundesalon

Landgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 13 S 79/15

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