„TÜV neu“ – und die Untersuchungspflichten des Gebrauchtwagenhändlers

Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet1.

„TÜV neu“ – und die Untersuchungspflichten des Gebrauchtwagenhändlers

Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei2.

Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Käuferin am 3.08.2012 von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung („HU neu“) war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Käuferin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte mit Schreiben vom 30.08.2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Gebrauchtwagenhändler bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Käuferin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte sowohl in den Vorinstanzen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Oldenburg3 wie auch in der Revisionsintanz vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat allerdings hinreichende Feststellungen des Oberlandesgerichts zu einer arglistigen Täuschung des Gebrauchtwagenhändler vermisst. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn der Anspruch der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Käuferin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Käuferin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg, der Käuferin stehe aufgrund erfolgreicher Arglistanfechtung ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, ist allerdings von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Annahme des Oberlandesgerichts Oldenburg, der Gebrauchtwagenhändler habe den Kaufvertrag arglistig herbeigeführt, weil er die Käuferin nicht über die unterbliebene Fahrzeuguntersuchung aufgeklärt habe, ist bereits im Ansatz verfehlt, weil eine allgemeine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers – entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts Oldenburg – nicht besteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen4. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein5, etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt6. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet7.

Zudem hat das Oberlandesgericht Oldenburg versäumt, Feststellungen zu dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der vermeintlichen arglistigen Täuschung und dem Abschluss des Kaufvertrags zu treffen. Denn angesichts der am Tag des Kaufvertrags durchgeführten, erfolgreichen Vorführung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung versteht es sich nicht von selbst, dass der vom Oberlandesgericht Oldenburg für erforderlich gehaltene Hinweis des Gebrauchtwagenhändler, das Fahrzeug nicht selbst untersucht zu haben, am Kaufentschluss der Käuferin etwas geändert hätte.

Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg – ohne nähere Begründung – dagegen angenommen hat, eine Kenntnis des Gebrauchtwagenhändler von den massiven Durchrostungen und somit eine arglistige Täuschung durch Verschweigen dieses Mangels sei nicht erwiesen, hat es den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausgeschöpft. Denn seine weitere Feststellung, wonach die vom Sachverständigen beschriebenen Durchrostungen schon bei Abschluss des Kaufvertrages vorhanden und derart gravierend gewesen seien, dass sie bei einer einfachen Sichtprüfung aufgefallen wären, legt den Schluss nahe, dass der Gebrauchtwagenhändler, der eine solche Sichtprüfung nach eigenem Vorbringen durchgeführt hat, diese Mängel entweder positiv gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat. Mit dieser sich aufdrängenden Überlegung hätte sich das Oberlandesgericht Oldenburg auseinandersetzen müssen. Denn ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte8.

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn falls die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung nicht erfüllt wären, ergibt sich der Anspruch der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags jedenfalls aus § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1, § 323 Abs. 1, § 348 BGB.

Das gekaufte Fahrzeug war bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.

Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung – die der Bundesgerichtshof, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, selbst vornehmen kann – die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insoweit gilt nichts anderes als für einen in einem Kaufvertrag enthaltenen Zusatz „TÜV neu“9.

Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Oldenburg genügte das Fahrzeug dieser Beschaffenheitsvereinbarung nicht, sondern war aufgrund der fortgeschrittenen Korrosion insbesondere an den vorderen Bremsleitungen ungeachtet der dennoch erteilten TÜV-Plakette nicht verkehrssicher und aufgrund seines schlechten Gesamtzustandes bei Übergabe nicht so beschaffen, dass ein Betrieb des Fahrzeugs und dessen gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr möglich gewesen wären.

Die Käuferin war gemäß § 440 Satz 1 BGB auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war.

Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers10, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen11 oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen12 und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist13.

Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat – aus seiner Sicht folgerichtig – zwar nicht geprüft, ob die Nacherfüllung für die Käuferin hiernach unzumutbar war. Es bedarf hierzu jedoch keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen, weil der Bundesgerichtshof die Würdigung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst treffen kann14. Hiernach steht fest, dass das als verkehrssicher verkaufte Fahrzeug massive Mängel in Form fortgeschrittener Korrosion an sicherheitsrelevanten Bauteilen aufwies, die bereits bei einer ordnungsgemäß durchgeführten einfachen Sichtprüfung ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Der Gebrauchtwagenhändler hat das Ausmaß des von ihm – nach seinem eigenen Vorbringen – bemerkten „vordergründigen Rosts“ zumindest fahrlässig verkannt15. Angesichts dieser Umstände hat die Käuferin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Gebrauchtwagenhändler verloren. Der Umstand, dass der TÜV das Fahrzeug nicht beanstandet hat, rechtfertigt mit Blick auf die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung keine andere Betrachtung. Darauf, ob der TÜV als Erfüllungsgehilfe des Gebrauchtwagenhändler anzusehen war oder diesem etwaige Versäumnisse des TÜV bei der Hauptuntersuchung mit Rücksicht auf den hoheitlichen Charakter der dem TÜV übertragenen Fahrzeugüberwachung nicht zugerechnet werden können, kommt es insoweit nicht an.

Auch im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von 315, 99 € wegen der für den Austausch des Kraftstoffrelais und der Pannenhilfe entstandenen Kosten bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Anspruch ergibt sich aus § 437 Nr. 3, § 284 BGB. Dieser Anspruch kann gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden; er umfasst Aufwendungen des Käufers auf eine Sache, die sich – wie vorliegend – später als mangelhaft herausstellt, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt16. Entgegen der Auffassung der Revision stünde der Käuferin ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen auch dann zu, wenn bereits die Arglistanfechtung begründet wäre. Wie das Oberlandesgericht Oldenburg insoweit zutreffend angenommen hat, ergäbe sich der Anspruch der Käuferin in diesem Fall aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 BGB, nämlich einer dann in der Täuschung liegenden Verletzung einer vorvertraglichen Nebenpflicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14

  1. Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter – II 2 b; vom 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter – II 3 b aa; vom 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter – III 1 a; vom 21.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.[]
  2. Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. [„TÜV neu“][]
  3. LG Oldenburg, Urteil vom 30.08.2013 – 3 O 3170/12; OLG Oldenburg – Urteil vom 28.02.2014 – 11 U 86/13[]
  4. BGH, Urteile vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter – II 2 b; vom 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter – II 3 b aa; vom 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter – III 1 a mwN[]
  5. BGH, Urteile vom 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, aaO; vom 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, aaO; vom 21.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; vom 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, aaO[]
  6. BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 29 mwN[]
  7. BGH, Urteil vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, aaO mwN[]
  8. BGH, Urteile vom 11.02.2004 – VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter – II 1; vom 30.04.2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 unter – II 2 b mwN; st. Rspr.[]
  9. BGH, Urteil vom 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. mwN [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vgl. ferner BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 14, 17 [betr. Untersuchung nach § 21c StVZO aF – Oldtimer][]
  10. vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 233 f.[]
  11. BT-Drs. 14/6040, S. 223[]
  12. Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 440 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 440 Rn. 8; BeckOK-BGB/Faust, Stand 1.08.2014, § 440 Rn. 37[]
  13. Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb.2014, § 440 Rn. 25[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII ZR 266/13, BGHZ 201, 252 Rn. 25 mwN[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter – III 1, 2 mwN[]
  16. BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 385 ff.[]