Überbau in ein Wegerecht – und die Verjährung des Beseitigungsanspruchs

Bein einem Anspruch auf Beseitigung eines Überbaus in ein Wegerecht, der bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erfolgt ist, trat die absolute Verjährung gemäß Art. 224 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB a.F., §§ 193, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 2.01.2012 ein.

Überbau in ein Wegerecht – und die Verjährung des Beseitigungsanspruchs

Nach § 1027 BGB sind Beeinträchtigungen des Geh- und Fahrrechts abwehrfähig. Im vorliegend vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall wird das auf 2 m Breite eingeräumte Wegerecht durch Wegeverengungen (durch Steindränage, Lichtschacht, Treppenstufe und Dachrinne) beeinträchtigt.

Eine Duldungspflicht dieser Beeinträchtigung entsprechend § 912 BGB1 besteht nicht. Bei Treppe, Dachrinne und Lichtschacht handelt es sich jeweils um einen Gebäudeüberbau2, nicht aber bei den Steinen der Dränage. Der Überbau wäre zu dulden, wenn nicht vor oder sofort nach den Baumaßnahmen vom Wegeberechtigten Widerspruch erhoben worden wäre oder der überbauende Grundstückseigentümer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Die Beweislast für einen nur fahrlässigen Überbau tragen die Eigentümer des dienenden Grundstücks3.

Die relative Verjährung des Beseitigungsanspruchs würde voraussetzen, das der Anspruch entstanden ist und die Rechtsvorgängerin der Kläger (hier: bis zum 31.12.2007) von den einen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hätte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für diese subjektiven Voraussetzungen sind die Eigentümer des dienenden Grundstücks als Schuldner beweisbelastet4.

Dass im hier entschiedenen Fall die Grundstücke 1962 einmal vermessen wurden, etwa 30 Jahre vor den Baumaßnahmen, lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Wegeberechtigten von der Beeinträchtigung des Wegerechts zu. Aus ihrer Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren um 1990 und 2000 sind ebenfalls keine eindeutigen Schlüsse zu ziehen, weil sich aus den Bauplänen aufgrund der fehlenden Maßstabstreue eine Beeinträchtigung nicht ersehen lässt.

Selbst das Vorhandensein und die Sichtbarkeit eines Grenzsteins ist vorliegend nur ein schwaches Indiz für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Überbaus, da beim hier in Rede stehenden Abstand von max. 25 cm eine sichere Kenntnis nur mithilfe eines Maßes zu erreichen gewesen wäre. Durch die Möglichkeit der Nutzung des Nebengrundstückes beim Überfahren des Weges war eine klare Abschätzung der tatsächlichen Breite zusätzlich erschwert. Eine solche Messung drängte sich auch angesichts der offensichtlich problemlosen Nutzung durch die Wegeberechtigten nicht auf. Grundsätzlich durfte die Wegeberechtigte zunächst davon ausgehen, dass ihre Interessen – insbesondere das Wegerecht – von ihren Nachbarn hinreichend gewahrt werden. Alle Nachbarn haben sich damals gut vertragen. Eine Pflicht, die sich in dieser Situation jedem vernünftig denkenden Menschen hätte aufdrängen müssen, diese Messung vorzunehmen, bestand nicht.

Die absolute Verjährung wäre mit Ablauf des 02.01.2012 eingetreten, Art. 224 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB a.F., §§ 193, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 9a U 8/14

  1. s. BGHZ 39, 5, 7; BGH NJW 2008, 3123, 3124; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl.2013, § 1027 Rn. 1, § 1018 Rn. 65[]
  2. vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl.2014, § 912 Rn. 6 f.[]
  3. Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl.2014, § 912 Rn. 9[]
  4. Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl.2014, § 199 Rn. 50[]

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